Steht Personalabbau in größerem Umfang an, gehen Arbeitgeber immer seltener den „klassischen Weg“ der betriebsbedingten Kündigungen: Sie nutzen vermehrt Freiwilligenprogramme (Voluntary Leaver Programs). Diese Programme ermöglichen einen schnellen und einvernehmlichen Stellenabbau durch Aufhebungsvereinbarungen und eine attraktive Abfindung.
Bestehen kollektivrechtliche Vereinbarungen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschließen, können Unternehmen personellen Überkapazitäten mit der Durchführung eines einvernehmlichen Freiwilligenprogramms begegnen. Aber auch in Fällen, in denen Personalabbau grundsätzlich möglich ist, bieten Freiwilligenprogramme Vorteile. Der Unternehmer vermeidet einerseits das Risiko langwieriger Kündigungsschutzprozesse mit unsicherem Ausgang. Andererseits kann er gezielt Mitarbeiter halten, die andernfalls mangels sozialer Schutzwürdigkeit betriebsbedingt zu kündigen wären. Nicht zuletzt sprechen Imagegründe für den einvernehmlichen Stellenabbau, der gegenüber Personal und Öffentlichkeit leichter zu rechtfertigen ist.
Aufhebungsangebote gezielt steuern
Die Ausgestaltung des Freiwilligenprogramms ist entscheidend dafür, dass die gesteckten Abbauziele erreicht werden, ohne gleichzeitig wichtige Leistungsträger zu verlieren. Zunächst ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber selbst kein bindendes Aufhebungsangebot abgibt, sondern sich die Annahme des Angebots des Mitarbeiters ausdrücklich vorbehält. Bei umfangreichem Stellenabbau ist ein Angebot an das gesamte Personal empfehlenswert, um überhaupt die erforderliche Anzahl an Freiwilligen zu erreichen. Betrifft der Abbaubedarf hingegen nur bestimmte Mitarbeitergruppen, bietet sich ein gezieltes Aufhebungsangebot gegenüber ausgewählten Mitarbeitern an. Dem Risiko, dass die Zahl der Freiwilligen die Anzahl der abzubauenden Arbeitsplätze übersteigt und Leistungsträger verloren gehen, kann durch ein zahlenmäßig begrenztes und ein nur „eingeschränktes“ Angebotsverfahren begegnet werden. Dabei definiert der Arbeitgeber Kriterien, wann er den Aufhebungswunsch eines Mitarbeiters ablehnen darf.
Freiwilligenprogramm und Stellenabbau
Diesen Ausgestaltungsvarianten ist gemein, dass der Arbeitgeber den Stellenabbau nur erreichen kann, wenn eine entsprechender Teil des Personals zu einer einvernehmlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bereit ist – und das zu den Bedingungen des Freiwilligenprogramms. Hierauf hat der Arbeitgeber durch die Gestaltung der Abfindungskonditionen und die Festlegung des betroffenen Personals jedoch nur begrenzt Einfluss. Es kann daher erforderlich sein, dass der Arbeitgeber eine Kombination aus einem Freiwilligenprogramm und einer einseitigen Abbaumaßnahme wählt.