Wenn der Junior kein Juniorinhaber wird


Stiftung ist nicht gleich Stiftung

Für sich genommen sind Treuhandstiftungen rechtlich ein „Nichts“, d.h. sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern es handelt sich um einen schlichten Vertrag zwischen dem Stifter und einem Stiftungsträger. Oft werden die vertraglichen Regelungen aber denjenigen einer echten rechtsfähigen Stiftung nachgebildet, d.h. es gibt z.B. einen Stiftungsvorstand und ein Kuratorium, es wird verankert, dass das Stiftungsvermögen nicht verbraucht werden darf, der Stifter gibt Regeln zur Verwendung der Stiftungserträgnisse vor usw.

Weil es sich lediglich um einen Vertrag handelt, sind Treuhandstiftungen deutlich flexibler als echte Stiftungen. Der Stifter kann jederzeit die Regeln ändern oder sogar die Stiftung aufheben.

Wo geht die Reise hin? Nicht immer ist absehbar, ob eine familieninterne Nachfolgelösung möglich sein wird. Hier können Stiftungen die Lösung sein. Bild: Panthermedia/Sergii FigurnyiEine Treuhandstiftung kann in Einzelfällen als Übergangslösung zur Regelung einer Unternehmensnachfolge geeignet sein. Beispielsweise kann man daran denken, bereits zu Lebzeiten des Unternehmers eine Treuhandstiftung zu errichten und die Unternehmensbeteiligungen durch sie verwalten zu lassen. Der Unternehmer hat auf diese Weise die Möglichkeit, das Modell „Stiftung als Unternehmensgesellschafter“ zunächst zu probieren und ist viel flexibler als dies bei einer echten Stiftung der Fall wäre. Während nämlich Satzungsänderungen bei einer echten Stiftung selbst dann nur eingeschränkt möglich sind und je nach Umfang der Zustimmung der Stiftungsbehörde bedürfen, können die vertraglichen Regeln („Satzung“) einer Treuhandstiftung jederzeit geändert werden. Kurz und vereinfacht gesagt, ist Maßstab für die Regelwerke von rechtsfähigen Stiftungen der ursprüngliche und Maßstab für Treuhandstiftungen der jeweils aktuelle Wille des Stifters.

Der deutlich höheren Flexibilität von Treuhandstiftungen steht aus Sicht des Unternehmers eine deutlich geringere Sicherheit gegenüber, dass sein Wille auch nach seinem Ableben dauerhaft befolgt wird. Vor allem aus diesem Grund werden Treuhandstiftungen eher selten als Instrument der Unternehmensnachfolge verwendet. Wie bei jedem von einem Erblasser geschlossenen Vertrag besteht nämlich immer die Möglichkeit, dass sich die Vertragspartner nach dem Ableben über dessen Willen hinwegsetzen und Teile anders regeln oder sogar das Treuhandverhältnis auflösen. Die Möglichkeiten, dies vollständig und dauerhaft z.B. über die Anordnung von Auflagen und/oder einer Testamentsvollstreckung zu verhindern, sind begrenzt.

Die “Stifterreise”: von der Idee zur praktischen Umsetzung
Der Weg von der ersten Idee des Unternehmers bis zur Regelung der Nachfolge in ein mittelständisches Unternehmen über eine Stiftung sollte in Einzelschritte zerlegt werden. Am Ende eines jeden Schritts sollte die Überlegung stehen, ob der Weg nach wie vor der richtige ist:

1. Welches sind die grundsätzlichen unternehmerischen und familiären Eckpunkte, auf die der Unternehmer besonderen Wert legt? Wohin soll die Reise gehen?

2. Ist eine Stiftung und gegebenenfalls welche Stiftungsart das richtige rechtliche Instrument, um diese Zielsetzungen zu erreichen? Welche anderen Nachfolgelösungen kommen in Betracht? Gegenüberstellung von rechtlichen und steuerlichen Kriterien: Ist die Stiftung das richtige Transportmittel?

3. Entwurf des rechtlichen Rahmens (z.B. Stiftungssatzung, Testament, Anpassung Gesellschaftsverträge usw.) und gegebenenfalls Abstimmung mit Behörden (z.B. Stiftungsbehörde, verbindliche Klärung von Steuerfragen mit dem Finanzamt). Eventuell auch Abstimmung mit Unternehmensgremien und der Familie: Wie soll das Transportmittel ausgestattet sein?

4. Umsetzung des Konzepts durch Errichtung der Stiftung zu Lebzeiten oder testamentarische Anordnung (Beginn der Reise).

Zu den Personen:
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Martin Fasselt ist Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage in Duisburg. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Prüfung und juristische Beratung von mittelständischen Familienunternehmen sowie die Prüfung und Beratung von Non-Profit-Organisationen. Dr. Franz Schulte ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei PKF Fasselt Schlage in Duisburg Spezialist für Non-Profit-Organisationen. Neben der juristischen und steuerlichen Beratung von Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen und Verbänden ist ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt die Beratung von mittelständischen Familienunternehmen.
Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Sonderausgabe “Familienunternehmen & Stiftung” des Magazins Die Stiftung, einer Schwesterpublikation der Unternehmeredition.

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