Zum 1. Januar 2024 wurde Dirk Lambach per Vorstandsbeschluss zum Geschäftsführer des Bundesverbands Mitarbeiterbeteiligung – AGP bestellt. Dr. Heinrich Beyer, der in den letzten achtzehn Jahren die Geschicke des Verbandes geleitet hat, wolle sich auf eigenen Wunsch schrittweise aus der Arbeit für die AGP zurückziehen und werde sich zukünftig in geringerem zeitlichem Umfang den Beratungen und Publikationen sowie der politischen Arbeit widmen, hieß es in einer hauseigenen Mitteilung. Dieser „Rollentausch“ sei in enger Abstimmung sowie auf einstimmigen Beschluss des gesamten AGP-Vorstands erfolgt. Alle Beteiligten freuen sich demnach, auch weiterhin für die AGP und ihre Unternehmen und Mitglieder tätig zu sein und die Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland weiter voranzubringen.
Seit Jahresbeginn neue Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Seit dem 1. Januar gilt die neue Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, von der man sich beim AGP einen weiteren Schub für die Aufmerksamkeit und die Verbreitung von Beteiligungsprogrammen erhofft. Die Änderungen betreffen den Freibetrag für Vermögensbeteiligungen, die nachgelagerte Besteuerung für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen.
Gemäß § 3,39 des Einkommensteuergesetzes wird der Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht. Diese Zuwendungen seitens des Arbeitgebers sind nun bis zu 2.000 EUR pro Jahr und Mitarbeiter sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei. Sollte der Arbeitgeber den Freibetrag nicht vollständig ausschöpfen, haben Mitarbeiter die Möglichkeit, Vermögensbeteiligungen von bis zu 2.000 EUR im Rahmen der Entgeltumwandlung zu erwerben, wobei diese steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig sind. Es gibt weiterhin keine Sperr- oder Haltefristen für Vermögensbeteiligungen.
Für kleine- und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von maximal 100 Millionen EUR, die höchstens 20 Jahre alt sind, wurde die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, Vermögensbeteiligungen unentgeltlich oder verbilligt zu übertragen, ohne dass der Vorteil der Besteuerung unterliegt. Die Steuerpflicht tritt erst ein, wenn die Vermögensbeteiligung verkauft wird oder 15 Jahre seit der Übertragung vergangen sind. Die ursprünglich geplante Konzernregelung entfällt, und Mitarbeiter können sich nur am gebenden Unternehmen beteiligen.
Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage wurde von 20.000 EUR auf 40.000 EUR zu versteuerndem Einkommen für Ledige und von 40.000 EUR auf 80.000 EUR für Verheiratete angehoben. Diese Maßnahme soll die Attraktivität von vermögenswirksamen Leistungen für eine breitere Gruppe von Arbeitnehmern steigern.
Als Chefredakteurin der Unternehmeredition berichtet Eva Rathgeber regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Wirtschaftsjournalismus und in der PR.