Mit dem Wachstumschancengesetz (WCG), das der Bundesrat am 22. März verabschiedet hat, wurden zahlreiche Änderungen im Unternehmenssteuersystem eingeführt, um Wachstum und Innovation zu fördern. Steuerexperte Jakob Jauch erklärt im Interview, warum das Gesetz keine umfassende Entlastung für Betriebe gebracht hat und welche Erleichterungen und neuen Anforderungen damit verbunden sind.
Unternehmeredition: Können Sie das Wachstumschancengesetz und seine Ziele kurz beschreiben?
Jakob Jauch: Gerne. Das Gesetz ist als Hebel der Regierung gedacht gewesen, um Investitionen zu erleichtern und Innovationen voranzubringen. Damit sollten der Wirtschaft wichtige Wachstumsimpulse angesichts der Krisen der letzten Jahre gegeben werden. Allerdings wurde das Gesetz in seiner ursprünglichen Form vom Bundesrat aus Kostengründen zunächst blockiert und ist 2024 in einer abgeschwächten Form verabschiedet worden. Diese enthält durchaus nützliche Veränderungen für Unternehmen. So wurde beispielsweise die steuerliche Verlustverrechnung optimiert. Und auch die Abschreibungsmöglichkeiten von neuen Wohnimmobilien sind erheblich verbessert worden. Hinzu kommen steuerliche Anreize für Investitionen in bewegliche Vermögensgegenstände.
Die ganz große Erleichterung, die mit der Klimaschutz-Investitionsprämie gekommen wäre, ist aber in der Gesetzesvariante light nicht mehr enthalten. Sie hätte einen staatlichen Zuschuss von 15% zu Transformationsinvestitionen vorgesehen. Außerdem birgt das Gesetz für Unternehmen erheblichen neuen bürokratischen Aufwand.
Interessanter Punkt, doch könnten Sie zunächst die Vorteile etwas konkretisieren?
Das Wachstumschancengesetz bietet insbesondere bei Neuinvestitionen Vorteile, da Betriebe bei beweglichen Wirtschaftsgütern zeitweise von einer wieder eingeführten degressiven steuerlichen Abschreibung profitieren. Auch die Anhebung der Grenzen der Sonder-AfA auf 40% als mögliche Sofortabschreibung bei Investitionen in Anlagevermögen bietet Vorteile. Allerdings ist der Effekt hier meist eben ein rein Liquiditäts- beziehungsweise steuerlicher Effekt – echte Zuschüsse vom Staat wurden durch den Vermittlungsausschuss gekappt.
Der vielleicht stärkste Hebel ist die Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude von 5%. Wir haben das für einen Kunden einmal durchgerechnet. Hiermit lassen sich bis zur Hälfte der Investitionskosten abschreiben. Und nach zehn Jahren kann das Gebäude steuerfrei verkauft werden. Der Große Wehrmutstropfen dabei: Der Hebel lohnt sich hauptsächlich für Privatpersonen, denn Unternehmen haben die Möglichkeit zu diesem steuerfreien Verkauf nicht.
Sie sprachen von neuen Belastungen. Worin liegen diese?
Mit dem Gesetz wurden auch die sogenannten E-Rechnungen eingeführt, womit der Gesetzgeber der EU-Richtlinie ViDA vorgreift. Künftig werden bei Geschäften von Unternehmen mit Unternehmen elektronische Rechnungen in einem ganz bestimmten normierten Format verpflichtend. Bereits ab 2025 müssen alle Betriebe solche E-Rechnungen empfangen können.
Für den Versand gilt die nächsten Jahre eine Übergangsfrist, je nach Umsatzgröße. 2028 sollen dann auch Kleinunternehmen E-Rechnungen versenden, wenn sie Geschäfte mit anderen Unternehmen tätigen. Vom kleinen Handwerker über den Vermieter bis hin zum Industriebetrieb müssen Firmen ihre administrativen Abläufe hier also massiv auf den Prüfstand stellen.
In welchen Bereichen und für welche Unternehmensgrößen oder Branchen bringt das Wachstumschancengesetz spürbare Entlastungen?
Wir beobachten, dass insbesondere der breitere Anwendungsbereich der Sonderabschreibung für neue Wohnungen in Kombination mit der KFW-Förderung für Objekte mit dem Qualitätssiegel für nachhaltige Gebäude (QFN-Gebäude) gut angenommen wird. Das bringt für Bauunternehmer, die effizient und nachhaltig bauen, Auftrieb im Geschäft. Die Sonderabschreibung ist für Privatinvestitionen attraktiv und wird daher häufig von Unternehmern mit entsprechenden steuerlichen Verrechnungsvolumen genutzt. Denn die Sonderabschreibung kann in Verbindung mit der degressiven Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden.
In der Anlaufphase der Vermietung bringen beide Abschreibungen gemeinsam steuerliche Verluste, die dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Dies gilt nach unserer Erfahrung selbst dann, wenn die Investition zu 100% mit Eigenkapital finanziert wurde. Sollte die derzeit geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren nicht abgeschafft werden, können hier schon attraktive Steuerersparnisse erzielt werden.
Welche konkreten Hürden sehen Sie bei der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen des Wachstumschancengesetzes in Unternehmen?
Wie bei jeder Sonderabschreibung sind die Voraussetzungen nicht gerade ohne. Für die Sonderabschreibung für neue Wohnungen ist insbesondere die Bauoberkostengrenze meist das Zünglein an der Waage. Hier gilt nämlich das Alles-oder-nichts-Prinzip: Liegen die Baukosten für das Gebäude pro Quadratmeter auch nur geringfügig über den 5.200 EUR kann keine Sonderabschreibung genutzt werden. Das lädt die Finanzverwaltung natürlich zu Nachprüfungen ein. Vor allem sollte die Aufteilung des Kaufpreises – in der Branche auch „PPA oder Purchase Price Allocation“ – auf Grund-und-Boden sowie Gebäude schon mal kritisch hinterfragt werden. Es ist nicht alles Gold, was glänzt.
Daneben muss der Markt beobachtet werden. Wir haben schon früher bei der Denkmal-Abschreibung beobachten können, dass die Bauträger die Steuerersparnis irgendwann in die Marge einpreist und somit den Steuervorteil kommerziell abgeschöpft haben. Mit anderen Worten: Irgendwann haben die Preise für steuerbegünstigte Grundstücke angezogen und es war kommerziell von der Investition in solche Objekte am Ende nicht mehr viel übrig. Durch die Bauoberkostengrenze sind solchen Phänomenen aber gewisse Grenzen gesetzt.
Wie haben Unternehmen bisher auf das Gesetz reagiert? Gibt es bereits Rückmeldungen aus der Praxis, die erste Trends erkennen lassen?
Wir nehmen schon eine gewisse Investitionslaune in die erwähnten QFN-Gebäude wahr. Daneben betreffen naturgemäß derzeit viele Rückmeldungen die Einführung der E-Rechnung.
Was empfehlen Sie mittelständischen Betrieben, um bestmöglich von den Chancen zu profitieren?
Sie sollten prüfen, ob Neuinvestitionen derzeit sinnvoll sind und dann die steuerlichen Förderungen in Anspruch nehmen. Die Kombination von Investitionsabzugsbetrag und degressiver Abschreibung kann zu Beginn eine sinnvolle Ergänzung der Finanzierung der Investition sein. Die Zeit drängt aber: Die degressive AfA greift nur für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern bis 2025. Hierunter fallen im Übrigen auch sogenannte „Betriebsvorrichtungen“. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Lastenaufzug.
Welche Elemente des Wachstumschancengesetzes sehen Sie kritisch, und welche Anpassungen wären Ihrer Meinung nach nötig, um das Gesetz für Betriebe attraktiver zu machen?
Auf den großen Wurf warten wir noch. Wir haben in diversen Bereichen des Steuerrechts immer noch mit gesetzlichen Unsicherheiten zu kämpfen, zum Beispiel die Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Auch geht der Bürokratieabbau nicht mutig genug voran.
Im Hinblick auf das Wachstumschancengesetz denke ich: Der Zugang zu den steuerlichen Förderungen ist teilweise nicht so niedrigschwellig, wie er sein könnte. Eine Bau-kostenobergrenze in Höhe von 5.200 EUR pro Quadratmeter reicht in den Gegenden mit Wohnungsnot vermutlich nicht aus. Das Gegenargument „Beton ist überall gleich teuer“ greift hier nicht unbedingt, denn die Preisunterschiede zwischen Boomregionen und Mittelzentren bilden sich nicht ausschließlich über den Bodenwert ab. Paradoxerweise ist die Sonderabschreibung aber gerade für die Linderung der Wohnungsnot gedacht gewesen.
Daneben liefert der kurze Zeitraum für die degressive AfA – vom 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 – teilweise willkürliche Effekte. Bis wir Steuerberater und die Branche die Message überbracht und hier auch die nötige Überzeugungsarbeit geleistet haben, ist die Frist vermutlich schon ausgelaufen. Die Unsicherheiten im allgemeinen Marktumfeld sind da nicht gerade förderlich.
Wir danken Ihnen für das interessante Gespräch!
Das Interview führte Eva Rathgeber.
ZUR PERSON
Jakob Jauch ist Standortleiter Berlin bei der ABG Steuerberatung. Die ABG Steuerberatung bietet umfassende Dienstleistungen für Unternehmen, von Steuerplanung und Bilanzierungsstrategien bis hin zur Beratung bei Gründung, Umstrukturierung und Nachfolge.