Der Gesetzgeber wollte das Insolvenzverfahren für die Verfahrensbeteiligten vorhersehbarer machen. Das ist gelungen – zumindest teilweise. Nicht erreichen wollte der Gesetzgeber, dass die Kapitalstruktur auf den Kopf gestellt wird.
Turnaround-Management steht 2013 voll im Zeichen der Insolvenzreform, die am 1. März 2012 in Kraft trat. Mit der „Erleichterung der Unternehmenssanierung“ (ESUG) gehen enorme Veränderungen im Markt der Unternehmensrestrukturierung einher. Die Wahl der geeigneten Mittel dürfte jedoch vielen Mittelständlern schwer fallen.
Die Gläubiger, nicht mehr autonom das lokal zuständige Gericht, sollen per einstimmigem Beschluss bestimmen, welcher Insolvenzverwalter oder Sachwalter eingesetzt wird. Zudem entscheiden sie, ob das Management in Eigenverwaltung seine Insolvenz betreiben darf. Die Gläubiger bilden idealtypisch einen Gläubigerausschuss bereits vor der Antragstellung. In der Praxis wirft das jedoch einige Probleme auf. Denn die Gläubiger eines Verfahrens sind eben noch ahnungslose Lieferanten und Dienstleister und sollen zu diesem frühen Zeitpunkt nicht aufgeschreckt werden. Das Gesetz sieht aber vor, dass die Gläubiger angemessen repräsentiert sein sollen, und Beschlüsse bezüglich des Verwalters sind einstimmig zu treffen. So kommt es häufig zu Scharmützeln im Vorfeld von Insolvenzverfahren und auch noch nach deren Einleitung. In einem Verfahren, das Legendencharakter erlangt hat, beim Müsliproduzenten DailyCer, kam es zu einer immer neuen Besetzung des – zunächst vorläufigen – Gläubigerausschusses bis in das eröffnete Verfahren hinein.
Ein anderer Fall ist der einer Apothekenkette mit Sitz in Potsdam. Dort hatte sich das Unternehmen auf eine Eigenverwaltung eingerichtet, die aber der Richter partout nicht genehmigen wollte, obwohl die Gläubiger dies vermeintlich unterstützten. Ein stundenlanges Wortgefecht zwischen dem anwaltlichen Vertreter des Managements, selbst bekannter Insolvenzverwalter, endete nach dessen öffentlicher Berichterstattung vor zahlreichen Beteiligten mit einem gezielten Wurf der richterlichen Kladde auf dessen Schädel.
Insolvenzplan: Das neue Regelverfahren?
Insbesondere die Eigenverwaltung und auch der früher im Schatten welkende Insolvenzplan feiern ein Comeback. Der Grund ist zunächst einmal ein psychologischer. Insolvenzplan hört sich einfach besser an, irgendwie konstruktiver. Und das ist er auch. Dagegen stand in der Vergangenheit, dass Gerichte und gerichtsbestellte Verwalter alter Art nichts davon wussten. Die einen, weil sie zusätzliche Arbeit, beide, weil sie höhere Komplexität fürchteten. Und es ging ja auch so leicht früher: Schon mit dem Insolvenzantrag verloren Eigentümer und Management unwiederbringlich jeden Einfluss an den von einem Gericht unvorhersehbar eingesetzten Verwalter. Der schaute sich, mit Insolvenzgeld im Rücken, eine Weile den Laden an. Mit den Stimmen von zumeist gut gesicherten Banken und hoffnungsvollen Arbeitnehmervertretern ging das Unternehmen dann, häufig zu Schleuderpreisen, schuldenfrei an einen Investor. Dass die ungesicherten Gläubiger keine Quote erwarten konnten, war der Standardfall. Im Insolvenzplan hätten sie dagegen gesondert gefragt werden müssen.
Mit dem ESUG gibt es nun eine größere Ausgewogenheit. Man sorgt sich auch um das wirtschaftliche Ergebnis für die Beteiligten und nicht nur um den, häufig bloß vermeintlichen, Arbeitsplatzerhalt.