Die Bundesregierung hat die Regelungen für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Aufgrund der Einschränkungen durch die erste Welle der Corona-Infektionen war im März dieses Jahres Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Stiftungen und Vereinen die Pflicht auferlegt worden, erforderliche Beschlüsse auf virtuellem Weg zu fassen und so handlungsfähig zu bleiben. Mit der Ausdehnung der Sonderregelung für das kommende Jahr bekommen die Unternehmen ausreichend Zeit für entsprechende vorbereitende Maßnahmen.
„Während der Corona-Krise haben wir den deutschen Aktiengesellschaften für das Jahr 2020 mit der Möglichkeit zur Durchführung rechtssicherer virtueller Hauptversammlungen rasch geholfen. Damit haben wir die Handlungsfähigkeit der Unternehmen sichergestellt. Das war gut und richtig. Wir werden aber auf absehbare Zeit auch weiterhin mit den Einschränkungen durch das Corona-Virus leben müssen. Daher müssen wir den Aktiengesellschaften auch für die kommende Hauptversammlungssaison die Möglichkeit an die Hand geben, ihre Aktionärsversammlungen rechtssicher und unter angemessener Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes der Hauptversammlungsteilnehmer durchführen zu können. Gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass dabei die vollumfängliche Ausübung der Aktionärsrechte gewahrt bleibt“, erklärte dazu der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak.
Während der diesjährigen Saison von Hauptversammlungen gab es seitens mehrerer Aktionärsschützer Kritik an der Durchführung. Die Rechte der Aktionäre würden zu stark eingeschränkt.
Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.