Vertragspartner in der Krise

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes droht im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners die Rückzahlung erhaltener Leistungen, wenn zur Zeit der Leistung bereits erste Anzeichen für eine finanzielle Krise bekannt waren. Unternehmen sollten sich frühzeitig vor derartigen Risiken schützen.

Erfüllungsalternativen

Dringend abzuraten ist allgemein davon, nachträglich Erfüllungsalternativen – etwa die Abtretung von Forderungen gegen Dritte – insbesondere für noch zu erbringende Leistungen zu akzeptieren. Auch derartige Erfüllungsalternativen sind regelmäßig wegen Inkongruenz anfechtbar, sofern sie innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag bewirkt wurden.

Kündigungsrechte

Eine Kündigung oder ein Rücktritt allein aufgrund der Insolvenz des Vertragspartners ist nicht möglich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind derartige Klauseln, die zu einer Kündigung im Falle der Insolvenzeröffnung berechtigen, regelmäßig unwirksam. Rechtlich zulässig sind jedoch vertragliche Lösungsklauseln, die dazu berechtigen, sich vor der Insolvenzeröffnung von dem Vertrag zu lösen. Derartige Klauseln dürfen daher nicht an die Insolvenzeröffnung, sondern müssen an vorgelagerte Krisenmerkmale (etwa einen Zahlungsverzug) anknüpfen. Zu beachten sind hier jedoch etwaige zeitliche Einschränkungen für die Ausübung des Kündigungsrechts (so etwa bei der Mieterinsolvenz).

Fazit

Das Risiko einer Insolvenz des Vertragspartners sollte nach Möglichkeit bereits bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung berücksichtigt werden. Dann verringert sich sowohl das Zahlungsausfallrisiko als auch das spätere Risiko der Insolvenzanfechtung. Kann man erst tätig werden, wenn die Krise des Vertragspartners erkennbar geworden ist, erhöht sich das Anfechtungsrisiko erheblich. Mit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung begibt man sich dann auf einen sehr schmalen Grat, der eine detaillierte Analyse des Einzelfalles erfordert.


Zu den Personen

Dr. Uwe Goetker/Philipp Kutscher (© McDermott Will & Emery)Dr. Uwe Goetker (ugoetker@mwe.com) ist Rechtsanwalt und Partner, Philipp Kutscher (pkutscher@mwe.com) ist Rechtsanwalt bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte und Steuerberater LLP in Düsseldorf. Beide sind im Bereich Corporate/M&A tätig und unter anderem auf die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungen/Restrukturierungen spezialisiert. www.mwe.com

Autorenprofil

Dr. Uwe Goetker ist Rechtsanwalt und Partner, Philipp Kutscher ist Rechtsanwalt bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte und Steuerberater LLP in Düsseldorf. Beide sind im Bereich Corporate/M&A tätig und u.a. auf die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungen/Restrukturierungen spezialisiert.

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