Vertragspartner in der Krise

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes droht im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners die Rückzahlung erhaltener Leistungen, wenn zur Zeit der Leistung bereits erste Anzeichen für eine finanzielle Krise bekannt waren. Unternehmen sollten sich frühzeitig vor derartigen Risiken schützen.

Krisenanzeichen 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vielfältige Indizien aufgezeigt, die für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Vertragspartners sprechen können:

  • Ratenzahlungsvereinbarungen, sofern nicht branchenüblich
  • mehrfach nicht eingehaltene Zahlungsversprechen
  • Häufung von Klagen und Zwangsvollstreckungen
  • Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen
  • negative Presseberichte, die auf eine Zahlungsfähigkeit schließen lassen

Solche Krisenanzeichen dienen dem Bundesgerichtshof als Hinweise, um etwa die Kenntnis des Vertragspartners von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zu begründen. Sogar vertragsgemäße Leistungen, die binnen drei Monaten vor der Insolvenzantragstellung bewirkt wurden, sind dann anfechtbar und zurückzugewähren. Ferner verwertet der Bundesgerichtshof solche Krisenindikatoren sowie eine etwaige Inkongruenz als Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners und die Kenntnis des Vertragspartners hiervon. Dies kann in besonderen Fällen die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung begründen, die schon bis zu zehn Jahre vor der Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden.

Diese „anfechtungsfreundliche“ Rechtsprechung hat zu erheblicher Kritik geführt, der durch eine derzeit diskutierte Gesetzesänderung begegnet werden soll. Solange diese jedoch noch nicht umgesetzt ist, sollte man es einstweilen vermeiden, die Kenntnis von Krisenanzeichen zu dokumentieren. Insbesondere sollte man keine Ratenzahlung vereinbaren – zumal zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners ohnehin bereits ein reines Stillhalten ausreicht.

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