Tarifverträge schlagen zurück

Tarifverträge mögen lästig sein: Angesichts vieler drohender Streiks scheint für viele Unternehmen der Ausstieg aus dem Arbeitgeberverband verlockend. Doch die Vorteile sind spärlicher, als sie auf den ersten Blick erscheinen mögen. 

In vielen Unternehmen ist die Sorge vor überzogenen Entgelterhöhungen Anlass für Überlegungen, aus dem Arbeitgeberverband auszutreten oder über eine sogenannte OT-Mitgliedschaft, also ohne Tarifbindung, nachzudenken. Die Vorteile scheinen auf der Hand zu liegen: Die gefürchtete Bindung an künftige Tarifverträge entfällt. Auf der anderen Seite scheinen die Nachteile gering, da auch die Vollmitgliedschaft mit Tarifbindung im Arbeitgeberverband keinen umfassenden Schutz davor bietet, als einzelnes Unternehmen etwa bei Umstrukturierungen Ziel eines Streiks zu werden. Gegen einen ansonsten drohenden Mitgliederschwund haben die allermeisten Arbeitgeberverbände die sogenannte OT-Mitgliedschaft eingeführt, um den Unternehmen eine Möglichkeit zum Verbleib im Verband zu geben, ohne sich an die Tarifverträge zu binden.

Tarifverträge: Nachbindung und Nachwirkung

Entgegen der Vorstellung in manchen Unternehmen erhöht ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft oder ein Verbandsaustritt selbst jedoch noch nicht die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens. Denn keines von beiden kann für sich die zwingende gesetzliche Bindung an Tarifverträge beenden. Es bleibt vielmehr zunächst unverändert dabei, dass die im Zeitpunkt des Endes der Vollmitgliedschaft bestehenden Tarifverträge zwingend weiter gelten. Dies bedeutet auch, dass es dem Unternehmen – wie zuvor – verboten ist, einzelvertraglich zum Nachteil der Arbeitnehmer vom Tarifvertrag abzuweichen. Dieser Zustand endet erst, wenn der Tarifvertrag von den Tarifpartnern gekündigt oder geändert wird. Hierbei führt schon eine geringfügige Änderung – also beispielsweise eine neue Regelung zu Jubiläumszahlungen – das Ende der Tarifbindung herbei.

Damit sind die tarifvertraglichen Regelungen aber noch immer nicht vom Tisch. Die Tarifverträge wechseln nur von der Nachbindung in die sogenannte Nachwirkung. Dies bedeutet einerseits, dass die Tarifverträge nicht mehr automatisch für Neueinstellungen gilt und andererseits, dass mit allen Arbeitnehmern von den Tarifverträgen (nachteilig) abweichende Regelungen vereinbart werden können. Einzige Ausnahme ist der Sonderfall des Verlustes der Tarifbindung durch Betriebsübergang: Hier gilt eine einjährige Änderungssperre. Bevor es jedoch eine neue individuelle Regelung gibt, gelten – um keine inhaltsleeren Arbeitsverhältnisse entstehen zu lassen – die tarifvertraglichen Regelungen, wie sie beim Verbandsaustritt bestanden, quasi als arbeitsvertragliche Regelungen fort.

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