StaRUG wird kein billiges Verfahren

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Die deutsche Restrukturierungsszene steht mal wieder vor einem Umbruch. Fast zehn Jahre ist es her, dass mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ein neues Werkzeug eingeführt wurde, nun gibt es seit wenigen Wochen die vorinsolvenzliche Restrukturierung – das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, kurz: StaRUG. Die Redaktion der Unternehmeredition hat mit zwei erfahrenen Sanierungs- und Insolvenzexperten über ihre Einschätzung gesprochen: Tillmann Peeters, Gründungspartner und Geschäftsführer von FalkenSteg und Dr. Matthias Hofmann, Partner der Münchener Kanzlei Pohlmann Hofmann.
INTERVIEW ALEXANDER GÖRBING

Unternehmeredition: Wo ist das StaRUG im Sanierungsbaukasten angesiedelt?

Tillmann Peeters: Ich sehe den präventiven Restrukturierungsrahmen als eine vielversprechende Möglichkeit zur Restrukturierung der Passivseite – also bei der Neuordnung von Unternehmensverbindlichkeiten. Er steht zwischen der außergerichtlichen Sanierung und einer Sanierung im Rahmen einer Eigenverwaltung. Wie es der Markt zukünftig annehmen wird, das wird die Zukunft zeigen.

Dr. Matthias Hofmann: Ziel des Gesetzgebers war es ausdrücklich, dass möglichst bereits frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Insolvenzen ergriffen werden können. Wir werden sehen, ob das funktioniert. Durch die am Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch erfolgten Änderungen, insbesondere bei Regelungen zu den Pflichten der Geschäftsführung gegenüber Gläubigern und Gesellschaftern, bin ich ein wenig skeptisch. Ich fürchte, dass viele Unternehmen weiter bis auf die letzte Sekunde warten – und dann ist es meist leider zu spät für eine Sanierung.

Unternehmeredition: Eignet sich das StaRUG überhaupt für Corona-Krisenfälle?

Hofmann: Das Gesetz beruht auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019. Daher hat es weniger mit der Coronakrise zu tun als mit der konkreten Situation im betroffenen Unternehmen oder in den verschiedenen Branchen. Wenn es für ein Unternehmen keine echte Fortführungsperspektive aufgrund der Marktsituation gibt, dann helfen auch die neuen rechtlichen Möglichkeiten nicht weiter. Der Zusammenhang mit der Coronakrise wurde eher seitens der Politik herangezogen, um die Beratungen über das Gesetz zu beschleunigen. Eigentlich hätte der Gesetzgeber noch bis Sommer Zeit für die Umsetzung der Richtlinie gehabt.

Peeters: Ich sehe auch keinen direkten Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie. Das StaRUG ist ein neues Werkzeug für die Sanierung. Es eignet sich nur für Finanzverbindlichkeiten, denn nun können bestimmte Gläubigergruppen getrennt behandelt werden. Die Erfahrung lehrt aber, dass Unternehmen in Krisen sehr oft nicht nur Probleme mit dem Fremdkapital, sondern auch mit operativen Themen haben. Letztere sind aber mit dem StaRUG nicht zu lösen. Hier bleibt der normale Restrukturierungswerkzeugkasten.

Unternehmeredition: Im Gesetzestext ist die Rede von „frühzeitig eingeleiteter und gut vorbereiteter Sanierung“. Was bedeutet das nun konkret?

Hofmann: Wenn ich heute in meiner Unternehmensplanung erkenne, dass ich spätestens in 24 Monaten kein Geld mehr habe, dann sollte ich das StaRUG in Betracht ziehen. Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit innerhalb der kommenden 13 bis 24 Monate lassen sich die neuen Möglichkeiten nutzen, danach käme die Insolvenz in Eigenverwaltung oder als Schutzschirmverfahren in Betracht.

Unternehmeredition: Für wen eignet sich das StaRUG überhaupt?

Peeters: Am Anfang wird es sicher nur um größere Unternehmen gehen. Eine ähnliche Erfahrung haben wir bereits beim ESUG gesammelt. Die Berater, Verwalter, Gläubiger und Gerichte müssen lernen, mit dem neuen Werkzeug umzugehen – die Branche wird sich anpassen. Grundsätzlich schätze ich das StaRUG als Konsensinstrument bzw. „konfliktunfähig“ ein – ähnlich wie den Insolvenzplan. Wenn nicht fast alle Beteiligten im Verfahren an einem Strang ziehen und einen guten Willen zeigen, dann funktioniert es nicht.

Hofmann: Wenn sich die Krise eines Unternehmens nicht im Wesentlichen durch die Neugestaltung von Schulden oder anderen Verbindlichkeiten lösen lässt, sondern die Probleme an einer anderen Stelle zu suchen sind, dann wird es mit dem StaRUG eher schwierig werden.

Unternehmeredition: Wie sieht es mit den Kosten des Verfahrens aus?

Peeters: Ich glaube nicht, dass es ein billiges Verfahren wird. Die Kosten dürften höher sein, wie bei einer außergerichtlichen Sanierung. Es gibt viele Verfahrensbeteiligte und es müssen zahlreiche Gutachten erstellt werden – das kostet Zeit und Geld.

Hofmann: Ohne fundierte Beratung wird eine Restrukturierung zum Scheitern verurteilt sein. Die Kosten werden daher nach meiner Einschätzung in vielen Fällen denjenigen eines Eigenverwaltungsverfahrens nahekommen. Aber sicherlich müssen erst Erfahrungen gesammelt werden.

Unternehmeredition: Hilft das StaRUG wirklich dabei, den „Makel der Insolvenz“ zu vermeiden?

Peeters: Ich habe im Gesetzestext keine Veröffentlichungspflicht gefunden. Auch Sanierungsgutachten bleiben des Öfteren geheim – aber das funktioniert nur bei Einvernehmlichkeit der Verfahrensbeteiligten. Wenn beispielsweise ein beteiligter Fonds Druck machen möchte, dann bringt er auch gerne mal die Medien ins Spiel.

Hofmann: Wenn alle mitspielen, dann kann der Prozess still und reibungslos ablaufen – aber nur dann.

Unternehmeredition: Gibt es die in der Einleitung des Gesetzes stehenden „Akkordstörer“ wirklich?

Peeters: Der „Akkordstörer“ ist natürlich nicht ein und dieselbe Person oder Institution. Vielmehr geht es oftmals darum, dass ein eher kleiner Gläubiger – beispielsweise eine Bank oder ein Fonds – die erforderliche, einvernehmliche Einigung torpedieren will. Er könnte damit drohen, seine Forderungen fällig zustellen. Dann hätte das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen. Diese „Störung“ verhindert nun das StaRUG.

Hofmann: Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in Europa haben bisher ein fragwürdiges Geschäftsmodell ermöglicht. Fonds kauften in Deutschland Schulden mit deutlichen Abschlägen auf und versuchten dann in einer laufenden Sanierung diese mit teilweise deutlichen Aufschlägen wieder zu veräußern. Im bisherigen deutschen Recht war das leider eine Option, denn sie konnten insbesondere außergerichtliche Sanierungen stören.

Unternehmeredition: Nach der neuen Regelung reicht eine Zustimmungsquote von 75% der Gläubiger in einer Gruppe für die Annahme eines Sanierungsplans. Es muss aber eine Vergleichsrechnung erstellt werden, wonach die Gläubiger bei der Sanierung besser abschneiden als ohne den Restrukturierungsplan. Ist das realistisch umsetzbar?

Peeters: In einem solchen Verfahren hat jeder der Beteiligten Experten am Start, die wissen, wo die Werte stecken. Und wenn man durch einen Forderungsverzicht in die Rechte anderer eingreifen möchte, braucht man eine gute Begründung. Insofern sehe ich das optimistisch.

Hofmann: Ich sehe die Hürde von 75% Zustimmung als einen guten Wert an. Er ist nicht leicht zu erreichen und setzt eine gute Vorbereitung durch das Unternehmen voraus.

Peeters: Ich halte die Pflicht zur Vergleichsrechnung nicht für das große Risiko. Aus meiner Sicht kann es eher passieren, dass im Sanierungsprozess von Gläubigern der Unternehmensverkauf geprüft wird. Dies kann die Einigung gefährden.

Hofmann: Dieses Risiko sehe ich auch. Insofern sind eine frühzeitige Vorbereitung und Einbindung aller Gläubiger wichtig. Wenn die Beteiligten an einen Erfolg glauben, dann stellt sich die Frage eines Verkaufs nicht.

Unternehmeredition: Wer wird zukünftig eine Sanierung nach StaRUG fordern?

Peeters: Ich denke, dass wir hier eher ein schuldnergetriebenes Verfahren sehen werden. Berater von Unternehmen werden das StaRUG vorschlagen, um den maximalen Eingriff der Insolvenz zu vermeiden.

Hofmann: Zudem kann ich mir gut vorstellen, dass auch Gläubiger in einer außergerichtlichen Sanierung die Option des StaRUG ins Spiel bringen werden, wenn ein „Akkordstörer“ droht. Dieser könnte dann mit der Unterstützung der anderen Gläubiger zu einer Zustimmung gezwungen werden. Und das genau ist der Sinn dieses Gesetzes.

Unternehmeredition: Wie sehen Sie die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten – Wie stark ist er?

Hofmann: Die neue Rolle wird sich – wie Vieles andere auch – erst künftig klären lassen. Die Praxis wird zeigen, wie stark ein Restrukturierungsbeauftragter gestalten kann. Ich sehe ihn in einer etwas schwächeren Rolle als den Sachwalter in einem Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren. Aber durch mögliche Befugnisse, die ihm das Gericht erteilt, kann sich das ändern. Die aktuellen Regelungen des StaRUG erlauben theoretisch, dass es in einem Verfahren drei Restrukturierungsbeauftragte gibt. Einer wird vom Unternehmen, einer von Gläubigern vorgeschlagen. Wenn das Gericht Vorbehalte hat, dann kann es zudem einen eigenen benennen. So etwas macht natürlich keinen Sinn – hier bin ich gespannt, wie die Praxis damit umgehen wird.

Peeters: Ein Restrukturierungsbeauftragter sollte optimal eingebunden und vor allem unabhängig sein. Nur so kann er das Vertrauen von allen Beteiligten erlangen, indem er alle mitnimmt und den Sachverhalt neutral darstellt. Von der Funktion her spricht viel dafür, dass der Restrukturierungsbeauftragte große Erfahrung im Insolvenzrecht haben sollte. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass im Falle eines Scheiterns der Sanierung diese Person dann schnell die Rolle des Sach- oder Insolvenzverwalters übernehmen kann. Das Gleiche gilt auch für die involvierten Berater.

Unternehmeredition: Bedroht das StaRUG die KfW-Kredite aus den Corona-Hilfsprogrammen?

Peeters: Die Coronapandemie ist ein Naturereignis, wofür niemand verantwortlich gemacht werden kann. Unternehmen mussten sich teilweise in erheblichem Maße verschulden. Diese Verbindlichkeiten dürften in vielen Fällen bei einem normalen Konjunkturverlauf schwer in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuzahlen sein – auch wenn das Unternehmen gutes Geld verdient. Die Betriebe sollten nicht durch die Verbindlichkeiten erdrückt und notwendige Investitionen nicht weiter hinausgezögert werden, um diese Kredite zu tilgen. Es wird immer wieder die Aufgabenstellung geben, dass diese Verbindlichkeiten aus den Bilanzen abgebaut werden müssen. Zugleich muss eine Wettbewerbsverzerrung vermieden werden, die durch einen Schuldenschnitt möglich sein kann.

Hofmann: Gerade die öffentliche Hand kann praktisch nicht einfach so auf Forderungen verzichten – hier braucht es ein förmliches Verfahren. Hier sehe ich im StaRUG gute Möglichkeiten zur Sanierung. Insolvenzen lösen in aller Regel größere Schäden aus als eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Zudem sind die Darlehen im engeren Sinne keine „KfW-Kredite“. Es handelt sich vielmehr um Kredite der Hausbanken, die von der KfW abgesichert sind. Und diese Banken haben im Regelfall einen guten Einblick in das Risikoprofil.

Unternehmeredition: Wie stehen Sie dazu, dass die außerordentliche Vertragskündigung aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde?

Hofmann: Ich sehe das ambivalent: Einerseits hätte die Möglichkeit einer Vertragsbeendigung die Attraktivität des StaRUG erhöht. Es wäre die Möglichkeit gewesen für einen Einstieg in eine neue Sanierungskultur. Andererseits haben wir mit Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung erprobte und auch bei den Gläubigern akzeptierte Instrumente, um auch tiefgreifende Unternehmenskrisen zu bewältigen. Viele wichtige Themen für Unternehmen, wie Miet- und Leasingverträge lassen sich nun weiterhin ausschließlich mit der Insolvenz lösen. Dies gilt auch für die Pensionsverpflichtungen.

Unternehmeredition: Wie fanden Sie die Kommunikation der Regierung bei den verschiedenen Verlängerungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?

Hofmann: Es wurde viel über die neuen Regelungen berichtet – aber leider oftmals falsch. Zugegebenermaßen sind die Vorschriften komplizierter geworden. Letztendlich besteht aber für den überwiegenden Teil der Unternehmen spätestens seit Anfang 2021 eine Insolvenzantragspflicht. Leider ist diese Botschaft bei vielen Unternehmern und Beratern nicht angekommen.

Peeters: Wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird, dann droht der Besuch vom Staatsanwalt wegen Insolvenzverschleppung oder Eingehungsbetrug. Ich rechne aber nicht mit einer Welle von Verurteilungen, denn die Gerichte werden die aktuelle konfuse Lage vermutlich berücksichtigen. Viel problematischer könnten die zahlreichen Anfechtungsklagen der Verwalter werden, die bei verspäteten Anträgen drohen. Das dürfte kostspielig werden, denn alle Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit können angefochten werden. Dafür muss der Unternehmer oder Geschäftsführer persönlich geradestehen.

Unternehmeredition: Hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dazu geführt, dass viele Unternehmen nun ausbluten und später nicht mehr gerettet werden können?

Peeters: Ich sehe zukünftig viele Fälle auf uns zukommen, bei denen wir nichts mehr machen können. Vermutlich gibt es auch zahlreiche Abweisungen mangels Masse.

Hofmann: Ich kann nur immer wieder an alle Unternehmer sowie Berater und Wirtschaftsprüfer appellieren, sich schon bei den ersten Anzeichen einer Krise mit den Möglichkeiten des Sanierungs- und Insolvenzrechts auseinanderzusetzen. Je früher wir an Bord kommen, desto mehr können wir helfen.


ZU DEN PERSONEN

Dr. Matthias HofmannDr. Matthias Hofmann ist seit 2009 namensgebender Partner der Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter. Er gehört zu den meistbestellten Insolvenzverwaltern und Sachwaltern in Unternehmensinsolvenzverfahren in Deutschland und wurde seit 2007 in rund 800 Verfahren zum Gutachter, (vorl.) Insolvenzverwalter und auch (vorl.) Sachwalter bestellt.  Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden die Begleitung von Sanierungsfällen als Sachwalter oder Insolvenzverwalter und die Befassung mit komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Strukturen.

Tillman PeetersTillmann Peeters ist Gründungspartner und Geschäftsführer von FalkenSteg. Als Managing Partner verantwortet er die Geschäftsbereiche Restrukturierung und Insolvenzberatung. Vor der Gründung von FalkenSteg war er als Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Rödl & Partner sowie als Associate Partner bei der mbb consult (heute Plenovia) tätig. Tillmann Peeters ist zugelassener Rechtsanwalt (Universität Trier) und Fachanwalt für Insolvenzrecht.

 

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

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