Pensionsverpflichtungen bei Share Deals

Durch zwei neue BFH-Urteile wird die Übertragung von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern auf eine andere GmbH – die sogenannte Rentner-GmbH – erleichtert.

Bei mittelständischen Unternehmen bestehen nach einer aktuellen Studie von Willis Towers Watson beträchtliche Pensionszusagen in Höhe von rund 25 Mrd. Euro, die in vielen Fällen nur unzureichend durch entsprechendes Planvermögen gedeckt sind. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass die Bewertung bestehender Pensionsverpflichtungen bei vielen Unternehmensverkäufen kontrovers zwischen Verkäufer und Käufer diskutiert wird. Dies kann sogar zu einem Deal Breaker werden.

Optionen für die übertragenen Pensionsverpflichtungen

In Deutschland erfolgen Unternehmensverkäufe häufig durch den Verkauf der Anteilsrechte an diesen Unternehmen – den sogenannten Share Deal. Das andere Modell, der Asset Deal, bei dem im Wege der Einzelrechtsnachfolge die einzelnen Wirtschaftsgüter und Verpflichtungen übertragen werden, kommt seltener vor, da ein Share Deal für den Verkäufer leichter abzuwickeln ist.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit Pensionsverpflichtungen bei Unternehmensverkäufen umzugehen. Zunächst können sich Käufer und Verkäufer bei der Kaufpreisfestlegung über die Höhe der Pensionsverpflichtungen einigen, falls diese übergeben werden. Die Vorstellungen von Käufern und Verkäufern gehen aber vielfach deutlich auseinander, gerade was die bewertungsrelevanten Annahmen betrifft. Ein anderer Lösungsweg kann in einer Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf Dritte bestehen. Als Möglichkeiten kommen dabei zum Beispiel eigenständige rechtliche Träger wie Direktversicherungen oder Pensionskassen in Betracht. Auch die Übertragung auf sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTAs) ist eine Option. Ebenfalls kann die Übertragung auf eine andere – gegebenenfalls neue – GmbH des Verkäufers eine Lösung sein, um den Verkauf der Anteile nicht zu belasten.

Für alle Lösungswege ergeben sich im Detail sowohl steuerlich als auch liquiditätsmäßig ganz unterschiedliche Konsequenzen für die jeweils Beteiligten, insbesondere für den Versorgungsberechtigten, die übertragende Gesellschaft sowie die übernehmende Gesellschaft. Eine sehr sorgfältige Prüfung der favorisierten Variante ist deshalb angeraten.

Neue BFH-Urteile

In jüngerer Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) für viele Fachleute überraschend zwei Grundsatzurteile (BFH-Urteil vom 18. August 2016 – VI R 18/13 und BFH-Urteil vom 18. August 2016 – VI R 46/13) zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf eine andere GmbH gefällt. Mit ihnen hat der BFH seine bisherige Sicht deutlich verändert. Hierdurch ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Share Deals zu erleichtern, indem vorab die gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) abgegebenen Pensionszusagen auf eine andere GmbH, die Rentner-GmbH, übertragen werden. Diese neuen BFH-Urteile sind bereits von der Finanzverwaltung bestätigt worden (BMF-Schreiben IV C 5 – S 2333/16/10002 vom 4. Juli 2017).

Bisher musste davon ausgegangen werden, dass eine solche Übertragung direkt zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt, wodurch diese Gestaltung in vielen Fällen keinen Sinn machte.

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