Schwarm für die Finanzierung

Viele verbinden Schwarmfinanzierungen ausschließlich mit Start-up-Unternehmen. Doch die Befreiungen des Gesetzgebers für Crowdinvesting & Co. bieten auch für mittelständische Unternehmen erhebliches Finanzierungspotenzial.

Auch wenn ihr Anteil an der Kapitalbeschaffung im Vergleich zu herkömmlichen Finanzierungsformen derzeit noch gering ist, ist davon auszugehen, dass Schwarmfinanzierungen auch für Mittelständler künftig mehr an Bedeutung gewinnen werden. Die Befreiungsregelung im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes in § 2a VermAnlG soll die Anbieter von sog. Crowdinvestments über Vertriebsplattformen im Internet in die Lage versetzen, die Finanzierung kleinerer und mittlerer Unternehmen weiter zu unterstützen, ohne einer Prospektpflicht und bestimmten Anforderungen an die Rechnungslegung unterworfen zu werden.

Befreiung institutioneller Investoren

Außerdem wurden institutionelle Investoren von der Investitionshöchstgrenze von 10.000 Euro pro Investor ausgenommen – sie gilt nur noch für Privatanleger. Diese Befreiung ist dadurch gerechtfertigt, dass an Kapitalgesellschaften als Formkaufleute auch bei der Geldanlage ein höherer Professionalitätsstandard angelegt werden kann. Damit wurde der Weg für finanzstarke Investoren geebnet, um diese für eine angemessene und erfolgreiche Projektfinanzierung bedeutsamen sog. Anker-Investoren nicht von größeren Engagements abzuhalten. So lässt sich unter Umständen auch eine Unterkapitalisierung von Projekten vermeiden.

Privilegien für Schwarmfinanzierungen

Prospektpflicht: Die Schwelle für die Prospektpflicht im Bereich Crowdfunding in Form des Crowdinvesting wurde auf 2,5 Mio. Euro erhöht (§ 2a Abs. 1 VermAnlG). Ursprünglich war eine Schwelle von 1 Mio. Euro geplant.

VIB: Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden – allerdings nicht mehr, wie zunächst vorgesehen, ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und per Post an die Plattform oder das Unternehmen zurückgeschickt. Auf der ersten Seite muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

1
2
Vorheriger ArtikelESG-Risiken im Mittelstand
Nächster ArtikelDie Zukunft wagen