Die seit einigen Jahren andauernden vielfältigen Krisen, nicht zuletzt die Auswirkungen von Inflation, Zinswende und hohen Energiekosten, haben zu einer deutlichen Abschwächung der Konjunktur in Deutschland geführt. Das bekommen auch die Unternehmen zu spüren; sie müssen sich gegebenenfalls auf Krisenmanagement einstellen. In solchen Situationen ist es wichtig, zu wissen, welche gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Welches Instrumentarium genutzt werden kann, hängt davon ab, ob eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO besteht. Eine solche liegt vor, wenn das Unternehmen entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Können die Insolvenzantragsgründe nicht rechtzeitig behoben werden, ist der Schuldner gesetzlich zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. Bei einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit steht Unternehmen seit einiger Zeit – neben der freien Sanierung – ein außerinsolvenzliches, aber gerichtsförmiges Restrukturierungsverfahren zur Verfügung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit | Überschuldung | Zahlungsunfähigkeit |
§ 18 InsO | § 19 InsO | § 17 InsO |
Der Schuldner ist voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (Prognosezeitraum: 24 Monate). | Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich. | Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, das heißt, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. |
Sanierung in Eigenregie | ||
StaRUG-Verfahren | ||
Eigenverwaltungsverfahren | ||
Schutzschirmverfahren | ||
Gerichtliches Insolvenzverfahren |
Freie Sanierung
Sofern noch keine Insolvenzantragspflicht besteht, kann die Restrukturierung eines Unternehmens frei, das heißt außerhalb eines gerichtsförmigen Verfahrens durchgeführt werden. Sind hierzu Änderungen von Vertragsbeziehungen erforderlich (zum Beispiel Anpassung von Mietverträgen, Verlängerung von Bankdarlehen, möglicherweise (Teil-)Verzichte von Gläubigern), geschieht dies im Verhandlungswege. Derartige Sanierungen finden vielfach fern der Öffentlichkeit statt. Es handelt sich um eine flexible Methode zur Bewältigung finanzieller Schwierigkeiten und zur Verbesserung der finanziellen Stabilität eines Unternehmens. Unternehmen können ihre finanziellen Probleme unter Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs beispielsweise durch Verhandlungen mit Gläubigern, den Verkauf von Vermögenswerten beziehungsweise Umschuldungsmaßnahmen flexibel lösen.
Vielfach ist die freie Sanierung jedoch schwer umsetzbar, da bei Eingriffen in Gesellschafter- beziehungsweise Gläubigerrechte die Zustimmung aller Betroffenen erforderlich, ein entsprechender Konsens aber nicht immer erreichbar ist. Nicht selten machen sich einige wenige Gläubiger diese Situation auch zunutze, um sich durch eine Blockadeposition Sondervorteile zu verschaffen. Daran können freie Sanierungen scheitern.
Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG
Das Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG schließt die Lücke zwischen der freien, auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung und einer Sanierung im Insolvenzverfahren. Unternehmen können sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von den Betroffenen mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans sanieren. Mittels StaRUG können Widerstände einzelner Betroffener durch das Mehrheitsprinzip überwunden werden. Im Rahmen eines solchen Restrukturierungsplans werden häufig Verbindlichkeiten gegen sofortige Zahlung eines Teilbetrags gekürzt beziehungsweise gestundet. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind dabei ausgenommen. Leistungswirtschaftliche Sanierungsinstrumente (unter anderem Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung und das Insolvenzarbeitsrecht) stehen im StaRUG-Verfahren nicht zur Verfügung.
Das StaRUG-Verfahren ist geeignet für die Sanierung von Unternehmen, bei denen die Blockadehaltung einzelner Betroffener mittels Mehrheitsentscheidung überwunden werden muss und eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung ausreicht.
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Die Insolvenzordnung gewährt mit dem Eigenverwaltungsverfahren (§ 270 ff. InsO) auch einen rechtlichen Rahmen für eine Sanierung durch Insolvenz in „Eigenregie“. Dies erfolgt allerdings nur unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Im Gegensatz zum StaRUG-Verfahren besteht hier die Möglichkeit der leistungswirtschaftlichen Sanierung. Beteiligt sind nicht nur einzelne Gläubigergruppen, sondern alle Gläubiger. Bezweckt wird die Sanierung des Unternehmens beziehungsweise des Rechtsträgers bei bestmöglicher Gläubigerbefriedigung.
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren ist eine Variante der Eigenverwaltung, bei dem es um die frühzeitige Sanierung mittels Insolvenzplans geht, § 270d InsO. Im Rahmen dieses Verfahrens steht dem Schuldner ein weitgehend bindendes Vorschlagsrecht für den Sachwalter zu. Ein Schutzschirmverfahren setzt die Vorlage einer sogenannten Schutzschirmbescheinigung voraus, in der von einem Fachmann bestätigt wird, dass das Unternehmen für ein solches Verfahren geeignet ist. Ein Schutzschirmverfahren ist ausgeschlossen, wenn bereits die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Insolvenzplanverfahren
Schließlich ermöglicht der Insolvenzplan nach § 218 InsO den Verfahrensbeteiligten eine von den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung abweichende Verfahrensabwicklung zum Erhalt des Unternehmens. Die Beteiligten können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger sowie die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten und schließlich die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens im Rahmen der allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften regeln.
Das Insolvenzplanverfahren ist kein eigener Verfahrenstypus. Vielmehr handelt es sich um einen Gläubigerakkord zur Sanierung des Rechtsträgers, der in jedem Insolvenzverfahren (Regel- oder Eigenverwaltungsverfahren) zur Anwendung kommen kann.
Regelinsolvenzverfahren
Sollte ein Unternehmen nicht (mehr) eigenverwaltungsgeeignet sein, kommt es zum Regelinsolvenzverfahren. Hierbei wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt. Auch ein Regelinsolvenzverfahren bedeutet nicht zwangsläufig die Schließung und Abwicklung. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter gehalten, das Unternehmen zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen (einstweilen) fortzuführen und eine Sanierungslösung zu suchen. Es gibt viele namhafte Beispiele, in denen eine erfolgreiche Sanierung, sei es durch übertragende Sanierung oder durch Insolvenzplan, aus einem Regelinsolvenzverfahren heraus betrieben wurde.
FAZIT
Unternehmen mit Restrukturierungsbedarf sollten frühzeitig alle Optionen prüfen, um möglichst zahlreiche Handlungsalternativen und genügend Zeit für deren Umsetzung zu haben. Auch wenn in vielen Fällen Unternehmen berechtigterweise zunächst mit einer freien Sanierung beginnen, sollte vorsorglich überlegt werden, ob nicht parallel die Option eines förmlichen Verfahrens geprüft und vorbereitet wird. Dies wappnet vor Überraschungen bei den Verhandlungen mit den Stakeholdern und schafft Handlungsfreiräume.
Dieser Gastbeitrag ist in der Unternehmeredition 2_24 Unternehmensfinanzierung erschienen.
Jan Hendrik Groß
Jan Hendrik Groß ist Rechtsanwalt und Partner bei RSM Ebner Stolz in Köln. Der Experte für Restrukturierung und Insolvenzrecht berät Unternehmen in der Krise. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierung von Unternehmen. Er wird regelmäßig als Generalbevollmächtigter in Eigenverwaltungsverfahren bestellt.