Die Entwicklung innovativer Produkte bietet gerade mittelständischen Unternehmen die Chance zum Absetzen vom Wettbewerb und zum Erschließen neuer Märkte. Der mit der Entwicklung innovativer Produkte verbundene erhebliche Aufwand ist jedoch häufig einem großen Risiko des Abgriffs durch Dritte ausgesetzt. Unternehmen sollten daher schon vor der Entwicklung innovativer Produkte auch an deren Schutz denken.
Typische Gefahren
Innovative Produkte sind während des gesamten Entwicklungsprozesses verschiedensten Gefahren ausgesetzt. Bereits in der Planungsphase ist das Unternehmen auf die Verschwiegenheit seiner Mitarbeiter angewiesen, die jederzeit firmeninternes Know-how an Konkurrenzunternehmen weitergeben können. Ist das Produkt einmal auf dem Markt, besteht die Gefahr von Plagiaten. Hierdurch drohen hohe Umsatzeinbußen, Marken- und Rufschädigung sowie das Risiko, im Rahmen von Produkthaftungsprozessen für Schäden, die unerkannte Fälschungen anrichten, haftbar gemacht zu werden. Zudem können Mitarbeiter ihr erlangtes Know-how nutzen, um bei einem Wechsel zu Dritten oder in die Selbstständigkeit Konkurrenzprodukte auf den Markt zu bringen.
Schutzmaßnahmen
Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbot und technische Maßnahmen
Eine Verschwiegenheitspflicht von Mitarbeitern existiert als arbeitsvertragliche Nebenpflicht und bedarf daher eigentlich keiner weiteren Vereinbarung. Dennoch sollte zu Zwecken der Rechtssicherheit eine präzise formulierte Verschwiegenheitsklausel Bestandteil des Arbeitsvertrages sein und alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen.
Auch die Pflicht des Arbeitnehmers, mit dem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb zu treten, ergibt sich während des Arbeitsverhältnisses bereits aus dem Arbeitsvertrag. Für eine Dauer von bis zu zwei Jahren kann mit dem Arbeitnehmer auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Ein solches unterliegt jedoch strengen inhaltlichen Anforderungen und erfordert in der Regel die Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung an den ehemaligen Arbeitnehmer.
Ein weiterer sehr wichtiger Baustein zum Schutz gegen Know-how-Abgriff besteht darin, den Zugang zu Know-how auf wenige Personen zu begrenzen. Ist Know-how elektronisch gespeichert, sollte ggf. der Zugriff auf solche Dateien elektronisch protokolliert und dieser Umstand den Mitarbeitern mitgeteilt werden. Auch hilft es, wenn z.B. USB-Sticks oder CDs/DVDs nicht auf den allgemein zugänglichen Rechnern genutzt werden können, um das Kopieren und die Mitnahme von Dateien zu verhindern.
Sichert sich ein Mitarbeiter unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, kann er sich schnell nach § 17 UWG strafbar machen. Bei der Aufklärung können Staatsanwaltschaften erheblich helfen.
Gewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte werden in Deutschland gebührenpflichtig beim Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Je nach Produkt kommen hier verschiedene Schutzalternativen in Betracht. Sofern Schutzrechte erhalten werden können, bieten diese bei einer Verletzung regelmäßig Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Je nach Schutzrecht können zudem auch Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf der Ware sowie Auskunftsansprüche bestehen.
PATENTSCHUTZ. Patente werden grundsätzlich für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Laufzeit eines deutschen Patents beträgt zwanzig Jahre und ist ein starkes Schutzrecht. Ein schwächerer aber dafür schnellerer und kostengünstigerer Schutz kann über den „kleinen Bruder des Patents“, den Gebrauchsmusterschutz, erreicht werden.
MARKENSCHUTZ. Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unter¬nehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zudem werden Unternehmenskennzeichen (z.B. Firma) und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Der Markenschutz kann durch Eintragung ins Markenregister und unter bestimmten Umständen durch die bloße Verwendung der Marke entstehen. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre und kann unbegrenzt oft verlängert werden.
GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ. Unter einem Geschmacksmuster versteht man den Schutz für Designs. Dieser Schutz kommt also vor allem für Waren in Betracht, die sich durch eine besondere Form auszeichnen. Voraussetzung des Schutzes ist, dass das Muster neu ist und Eigenart hat. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister und beträgt 25 Jahre.
SCHUTZ NACH DEM GESETZ GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB (UWG). Auch wenn keines der genannten Schutzrechte angemeldet wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nach dem UWG gegen Produkt- und Markenfälschungen vorzugehen.
Urheberrecht
Unabhängig von den gewerblichen Schutzrechten bietet das Urheberrecht den Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke einen eigenen Schutz. Als Sprachwerke sind insbesondere auch Computerprogramme geschützt. Zu beachten ist, dass der Schutz nur das konkrete Produkt und nicht die dahinterstehende Idee umfasst. Letztere wird regelmäßig als gemeinfrei erachtet. Der Schutz entsteht per Gesetz durch Schaffung des Werkes, bedarf keiner Anmeldung und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gerade bei der Beauftragung von Freiberuflern ist es jedoch sehr wichtig, dass sich der Auftraggeber die Abtretung der abtretbaren Urheberrechte sichert, um die von ihm bezahlten Werke auch in Zukunft nutzen zu können.
Fazit:
Je nach Eigenart des Produktes stehen dem Unternehmen verschiedene Möglichkeiten zum Schutz seiner innovativen Produkte bzw. seines Know-hows zu. Bereits in der Planungsphase sollte mit juristischer Unterstützung überlegt werden, welche Schutzmaßnahmen möglich und sinnvoll sind. Denn es kommt vor allem darauf an, dass Schutzmaßnahmen frühzeitig getroffen werden. Wird der Produkt- bzw. Know-how-Schutz vernachlässigt, kann dies zu gravierenden wirtschaftlichen Schäden führen.
Dr. Christian Schröder ist Leiter der Praxisgruppe IP/IT (Gewerblicher Rechtsschutz, IT- und Datenschutzrecht) der BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Schröder berät außergerichtlich und vertritt Mandanten in Gerichtsverfahren seit mehr als acht Jahren für führende wirtschaftsrechtliche Sozietäten. BDO Legal ist der Rechtsberatungspartner der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.