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Postrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet

Foto: © AdobeStock_Ralf Geithe

Am 5. Juli 2024 hat der Bun­des­rat dem Post­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz zu­ge­stimmt. Das Ge­setz tritt über­wie­gend am Tag nach sei­ner Verkündung in Kraft. Da­mit wird das aus den 90er Jah­ren stam­mende Post­ge­setz an den Trend zu rückläufi­gen Brief­sen­dun­gen an­ge­passt. Die geänder­ten Rah­men­be­din­gun­gen wir­ken sich auch auf die Rechts­be­helfs­fris­ten aus.

Eckpunkte der Postreform

Auch wei­ter­hin wer­den Briefe an sechs Ta­gen in der Wo­che zu­ge­stellt. Al­ler­dings ist nach Auf­fas­sung des Ge­setz­ge­bers er­for­der­lich, die von den Zu­stel­lern si­cher­zu­stel­len­den Brief­lauf­zei­ten um einen Tag zu verlängern. Während bis­her Briefe mit ei­ner Wahr­schein­lich­keit von 95% am zwei­ten Werk­tag nach dem Ab­sen­den beim Empfänger an­kom­men muss­ten, muss die­ses Er­for­der­nis künf­tig erst am drit­ten Werk­tag erfüllt sein. Am vier­ten Werk­tag soll die Zu­stel­lung mit 99% so gut wie si­cher sein.

Im Zuge des On­linehan­dels ha­ben Wa­ren­sen­dun­gen stark zu­ge­nom­men. Zur Stärkung des Wett­be­werbs wird der Markt für wei­tere An­bie­ter geöff­net. Dies setzt al­ler­dings vor­aus, dass die Re­ge­lun­gen zu den Ar­beits­be­din­gun­gen für die Be­schäftig­ten ein­ge­hal­ten wer­den – und zwar auch in Sub­un­ter­neh­mer­ket­ten. Bei der Bun­des­netz­agen­tur wird eine Be­schwer­de­stelle für Mit­ar­bei­tende ein­ge­rich­tet, um Verstöße frühzei­ti­ger zu er­ken­nen und hier­ge­gen vor­ge­hen zu können.

Pa­kete mit einem Ge­wicht von über 10 kg müssen mit einem Hin­weis auf das erhöhte, Pa­kete mit einem Ge­wicht von über 20 kg mit einem Hin­weis auf das hohe Ge­wicht ver­se­hen wer­den. So­fern das Ge­wicht ei­nes Pa­kets 20 kg über­steigt, muss es durch zwei Per­so­nen oder mit Hilfe ei­nes ge­eig­ne­ten tech­ni­schen Hilfs­mit­tels zu­ge­stellt wer­den.

Im Zuge der Post­re­form spie­len auch Nach­hal­tig­keits­as­pekte eine größere Rolle. So soll durch ein Um­welt­zei­chen nach­voll­zo­gen wer­den können, wie hoch die Treib­haus­be­las­tung durch die je­wei­lige Pa­ket­beförde­rung war.

Hin­weis: In ei­ner be­glei­ten­den Ent­schließung begrüßte der Bun­des­rat die Bemühun­gen zur Ver­bes­se­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen im Post­sek­tor. Er wies aber auch dar­auf hin, dass es wei­te­rer An­stren­gun­gen zum Schutz der Be­schäftig­ten bedürfe. So sei unter anderem er­for­der­lich, ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen zu schaf­fen, wo­nach Auf­trag­neh­mer aus­schließlich so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Be­schäftigte zu ta­rif­li­chen Be­din­gun­gen ein­set­zen dürfen, der Ar­beits­ver­trag müsse ab dem ers­ten Ar­beits­tag aus­gehändigt und im Rah­men der di­gi­ta­len Sen­dungs­ver­fol­gung sol­len auch die Ge­wichte der Pa­kete und die Ar­beits­zeit er­fasst wer­den.

Auswirkungen auf Einspruchs- und Widerspruchsverfahren

In Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ge­genüber dem Fi­nanz­amt oder an­de­ren Behörden ist das Zu­stell­da­tum ei­ner Brief­sen­dung re­gelmäßig für die Ein­hal­tung der vor­ge­se­he­nen Rechts­be­helfs­fris­ten maßgeb­lich. So ist ein Ein­spruch ge­gen einen Steu­er­be­scheid bin­nen ei­nes Mo­nats ab des­sen Be­kannt­gabe ein­zu­le­gen. Dazu ist in der Ab­ga­ben­ord­nung der­zeit noch ge­re­gelt, dass ein schrift­li­cher Ver­wal­tungs­akt, der durch die Post über­mit­telt wird, also ein Steu­er­be­scheid, am drit­ten Tage nach der Auf­gabe zur Post als be­kannt­ge­ge­ben gilt, sogenannte Zu­stell­fik­tion gemäß § 122 Abs. 2 AO. Im Zuge des Post­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes wird diese sogenannte Zu­stell­fik­tion ab dem 1. Januar 2025 auf vier Tage verlängert, wo­bei für die Zu­stell­fik­tion ir­re­le­vant ist, ob der vierte Tag auf ein Wo­chen­ende oder einen Fei­er­tag fällt. Aus­ge­hend von dem Tag laut Zu­stell­fik­tion en­det die Ein­spruchs­frist dann einen Mo­nat später. So­fern das so er­mit­telte Fris­tende auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder ge­setz­li­chen Fei­er­tag fällt, en­det die Frist am dar­auf­fol­gen­den Werk­tag.

Hin­weis: Ne­ben der Ab­ga­ben­ord­nung wer­den mit Wir­kung zum 1. Januar 2025 zahl­rei­che an­dere Ge­setze an­ge­passt, die bis­lang eine dreitägige Zu­stell­fik­tion vor­se­hen. Dazu gehören etwa das Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz, das So­zi­al­recht, die Zi­vil­pro­zess­ord­nung und die In­sol­venz­ord­nung. Bei Be­schei­den von Bußgeld­stel­len, So­zialämtern und Ge­rich­ten star­ten die Wi­der­spruchs­fris­ten künf­tig ebenso erst am vier­ten Tag nach Ein­wurf der Schrei­ben.

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