Postrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet

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Am 5. Juli 2024 hat der Bun­des­rat dem Post­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz zu­ge­stimmt. Das Ge­setz tritt über­wie­gend am Tag nach sei­ner Verkündung in Kraft. Da­mit wird das aus den 90er Jah­ren stam­mende Post­ge­setz an den Trend zu rückläufi­gen Brief­sen­dun­gen an­ge­passt. Die geänder­ten Rah­men­be­din­gun­gen wir­ken sich auch auf die Rechts­be­helfs­fris­ten aus.

Eckpunkte der Postreform

Auch wei­ter­hin wer­den Briefe an sechs Ta­gen in der Wo­che zu­ge­stellt. Al­ler­dings ist nach Auf­fas­sung des Ge­setz­ge­bers er­for­der­lich, die von den Zu­stel­lern si­cher­zu­stel­len­den Brief­lauf­zei­ten um einen Tag zu verlängern. Während bis­her Briefe mit ei­ner Wahr­schein­lich­keit von 95% am zwei­ten Werk­tag nach dem Ab­sen­den beim Empfänger an­kom­men muss­ten, muss die­ses Er­for­der­nis künf­tig erst am drit­ten Werk­tag erfüllt sein. Am vier­ten Werk­tag soll die Zu­stel­lung mit 99% so gut wie si­cher sein.

Im Zuge des On­linehan­dels ha­ben Wa­ren­sen­dun­gen stark zu­ge­nom­men. Zur Stärkung des Wett­be­werbs wird der Markt für wei­tere An­bie­ter geöff­net. Dies setzt al­ler­dings vor­aus, dass die Re­ge­lun­gen zu den Ar­beits­be­din­gun­gen für die Be­schäftig­ten ein­ge­hal­ten wer­den – und zwar auch in Sub­un­ter­neh­mer­ket­ten. Bei der Bun­des­netz­agen­tur wird eine Be­schwer­de­stelle für Mit­ar­bei­tende ein­ge­rich­tet, um Verstöße frühzei­ti­ger zu er­ken­nen und hier­ge­gen vor­ge­hen zu können.

Pa­kete mit einem Ge­wicht von über 10 kg müssen mit einem Hin­weis auf das erhöhte, Pa­kete mit einem Ge­wicht von über 20 kg mit einem Hin­weis auf das hohe Ge­wicht ver­se­hen wer­den. So­fern das Ge­wicht ei­nes Pa­kets 20 kg über­steigt, muss es durch zwei Per­so­nen oder mit Hilfe ei­nes ge­eig­ne­ten tech­ni­schen Hilfs­mit­tels zu­ge­stellt wer­den.

Im Zuge der Post­re­form spie­len auch Nach­hal­tig­keits­as­pekte eine größere Rolle. So soll durch ein Um­welt­zei­chen nach­voll­zo­gen wer­den können, wie hoch die Treib­haus­be­las­tung durch die je­wei­lige Pa­ket­beförde­rung war.

Hin­weis: In ei­ner be­glei­ten­den Ent­schließung begrüßte der Bun­des­rat die Bemühun­gen zur Ver­bes­se­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen im Post­sek­tor. Er wies aber auch dar­auf hin, dass es wei­te­rer An­stren­gun­gen zum Schutz der Be­schäftig­ten bedürfe. So sei unter anderem er­for­der­lich, ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen zu schaf­fen, wo­nach Auf­trag­neh­mer aus­schließlich so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Be­schäftigte zu ta­rif­li­chen Be­din­gun­gen ein­set­zen dürfen, der Ar­beits­ver­trag müsse ab dem ers­ten Ar­beits­tag aus­gehändigt und im Rah­men der di­gi­ta­len Sen­dungs­ver­fol­gung sol­len auch die Ge­wichte der Pa­kete und die Ar­beits­zeit er­fasst wer­den.

Auswirkungen auf Einspruchs- und Widerspruchsverfahren

In Rechts­be­helfs­ver­fah­ren ge­genüber dem Fi­nanz­amt oder an­de­ren Behörden ist das Zu­stell­da­tum ei­ner Brief­sen­dung re­gelmäßig für die Ein­hal­tung der vor­ge­se­he­nen Rechts­be­helfs­fris­ten maßgeb­lich. So ist ein Ein­spruch ge­gen einen Steu­er­be­scheid bin­nen ei­nes Mo­nats ab des­sen Be­kannt­gabe ein­zu­le­gen. Dazu ist in der Ab­ga­ben­ord­nung der­zeit noch ge­re­gelt, dass ein schrift­li­cher Ver­wal­tungs­akt, der durch die Post über­mit­telt wird, also ein Steu­er­be­scheid, am drit­ten Tage nach der Auf­gabe zur Post als be­kannt­ge­ge­ben gilt, sogenannte Zu­stell­fik­tion gemäß § 122 Abs. 2 AO. Im Zuge des Post­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes wird diese sogenannte Zu­stell­fik­tion ab dem 1. Januar 2025 auf vier Tage verlängert, wo­bei für die Zu­stell­fik­tion ir­re­le­vant ist, ob der vierte Tag auf ein Wo­chen­ende oder einen Fei­er­tag fällt. Aus­ge­hend von dem Tag laut Zu­stell­fik­tion en­det die Ein­spruchs­frist dann einen Mo­nat später. So­fern das so er­mit­telte Fris­tende auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder ge­setz­li­chen Fei­er­tag fällt, en­det die Frist am dar­auf­fol­gen­den Werk­tag.

Hin­weis: Ne­ben der Ab­ga­ben­ord­nung wer­den mit Wir­kung zum 1. Januar 2025 zahl­rei­che an­dere Ge­setze an­ge­passt, die bis­lang eine dreitägige Zu­stell­fik­tion vor­se­hen. Dazu gehören etwa das Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz, das So­zi­al­recht, die Zi­vil­pro­zess­ord­nung und die In­sol­venz­ord­nung. Bei Be­schei­den von Bußgeld­stel­len, So­zialämtern und Ge­rich­ten star­ten die Wi­der­spruchs­fris­ten künf­tig ebenso erst am vier­ten Tag nach Ein­wurf der Schrei­ben.

Autorenprofil
Dr. Ulrike Höreth

Dr. Ulrike Höreth ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei RSM Ebner Stolz. Dort verantwortet sie das Knowledge Management und die fachliche Kommunikation. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Begleitung aller aktuellen steuerlichen Entwicklungen für Mandanten und Mitarbeiter. Darüber hinaus befasst sie sich mit der Identifikation und Aufbereitung von für mittelständische Unternehmen relevanten steuer- und wirtschaftsrechtlichen Themen im engen Austausch mit den operativ tätigen Experten bei RSM Ebner Stolz aus den Disziplinen Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Autorenprofil
Brigitte Stelzer

Brigitte Stelzer ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei RSM Ebner Stolz und arbeitet im Knowledge Management bei RSM Ebner Stolz. Dort verantwortet sie das Knowledge Management und die fachliche Kommunikation. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Begleitung aller aktuellen steuerlichen Entwicklungen für Mandanten und Mitarbeiter. Darüber hinaus befasst sie sich mit der Identifikation und Aufbereitung von für mittelständische Unternehmen relevanten steuer- und wirtschaftsrechtlichen Themen im engen Austausch mit den operativ tätigen Experten bei RSM Ebner Stolz aus den Disziplinen Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

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