Die ewige Stiftung ist ein gern gepflegter Mythos. In Wirklichkeit gibt es bei modernen Satzungen durchaus Anpassungsmöglichkeiten.
Der Idee der Nachhaltigkeit folgend hat der Gesetzgeber die Stiftung vermeintlich als einzige Rechtsform für die Ewigkeit angelegt. Die Ewigkeit einer Stiftung ist statistisch aber eine Chimäre. Zwar existieren einige Stiftungen bereits seit mehr als 1.000 Jahren, z.B. die Hospitalstiftung zu Wemding von 917 und die Vereinigten Pfründnerhäuser in Münster von 900. Dies ist aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Die meisten Stiftungen in Deutschland sind noch nicht volljährig. Der überwiegende Teil wurde in den vergangenen zehn Jahren gegründet. Der Test der Nachhaltigkeit steht daher noch aus.
Dennoch erlebt die Stiftung insbesondere für Großvermögen eine nie dagewesene Renaissance. Grund hierfür sind erbschaftsteuerliche Vorteile. Gerade bei größeren Unternehmens- und Vermögensnachfolgen wird die Stiftung jüngst vermehrt eingesetzt, um eine Belastung des Betriebs mit Erbschaftsteuer zu vermeiden. Neben den steuerlichen Motiven wird zutreffend damit geworben, dass der Wille des Unternehmers/Stifters perpetuiert und die Zersplitterung der Unternehmensbeteiligung vermieden werden kann. Der scheinbare Vorteil wird jedoch zum Nachteil, wenn der Unternehmer den Eindruck gewinnt, dass die Stiftung niemals angepasst werden kann an geänderte Verhältnisse im Unternehmen, der Familie oder der Gesellschaft. Dies ist ebenfalls ein Mythos. Ausschlaggebend ist die Formulierung von Stifterwille und Satzung.
Spielarten von Stiftungen
Im Rahmen von Nachfolgeplanungen wird regelmäßig die Familienstiftung eingesetzt, da sie vom Grunde her für eine dauerhafte Nachfolgelösung geeignet ist. Ihr Stiftungszweck ist auf das Wohl einer oder mehrerer Familien gerichtet. In bestimmten Konstellationen wird auch auf die weitgehend steuerbefreite gemeinnützige Stiftung zurückgegriffen, die zur Förderung selbstloser, gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke zur Verfügung steht. Bei Familien mit starkem gemeinnützigen Engagement kann sich auch eine Kombination der genannten Stiftungsarten in Form einer gemischten Stiftung anbieten, die zu mehr als 50 Prozent gemeinnützigen Zwecken dient. Vorteil dieser Stiftungsart gegenüber einer Familienstiftung ist die Befreiung von der Erbersatzsteuer. Schließlich kann sich aus steuerlichen Gründen auch die sogenannte Doppelstiftungslösung empfehlen. Hierbei wird die gemeinnützige (steuerbegünstigte) Stiftung mit einem hohen Kapitalanteil, aber einem geringen Stimmrecht ausgestattet, während die Beteiligung der Familienstiftung am Unternehmen reziprok gestaltet wird. Von vornherein keinen Ewigkeitsanspruch hat die sogenannte Verbrauchsstiftung, die per se nur auf bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht wird.