Aus 30 Jahren Erfahrung im juristischen Notfalldienst lässt sich eine wichtige Empfehlung zur Bewältigung von Schicksalsschlägen ableiten: Jeder Familienunternehmer benötigt einen Notfallkoffer.
Notfall 2: Koma/Geschäftsunfähigkeit des Familienunternehmers
Ein kinderloser Alleingesellschafter einer Familien-GmbH ist der Ansicht, er habe an alles gedacht. Er hat einen beispielhaften Gesellschaftsvertrag sowie ein formgültiges Testament errichtet sowie Notfallpläne für den Fall seines Todes in der Schublade liegen. Seine Ehefrau ist im Detail über alle Dinge informiert und sollte die Geschäfte der Gesellschaft im Fall seines Todes zumindest vorübergehend führen. Der Unternehmer verunglückt mit seinem Auto so schwer, dass er zum geschäftsunfähigen Pflegefall wird. Auch in diesem Fall gibt es Szenarien, auf die man sich vorbereiten sollte:
Als die Ehefrau sich – wie vom Unternehmer gewünscht – zur Geschäftsführerin bestellen will, erfährt sie von ihrem Anwalt, dass sie ihren Ehemann nicht automatisch in der Gesellschafterversammlung vertreten kann.
Die Gattin möchte auch einen Prokuristen entlassen, der die Gunst der Stunde nutzte und sich eigenmächtig einen neuen Dienstwagen bestellte. Der Anwalt des Prokuristen fragt die Ehefrau, woraus sie ihr diesbezügliches Recht zur Vertretung der Familien-GmbH ableite.
Leider ist immer noch der Irrtum weit verbreitet, in Notfällen könnten nahe Angehörige (Ehegatten) automatisch für den Handlungsunfähigen handeln. Richtig ist vielmehr, dass von dem zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer für die Person bestellt werden muss, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Eine solche Betreuung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Angelegenheit durch einen Bevollmächtigten besorgt werden kann.
Als sich die Ehefrau nun vom Betreuungsgericht zur Betreuerin ihres Ehemannes bestellen lassen will, erlebt sie eine weitere Überraschung. Das Betreuungsgericht meint, da der Unternehmer keinen Wunschkandidaten als Betreuer benannt habe und die Ehefrau Interessenkonflikte habe, solle doch besser ein professioneller Betreuer bestellt werden.