Zeitgleich zum Beschluss der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten für einen sogenannten „Lockdown-Light“ im November wurden neue Hilfsprogramme verkündet. Nach den neuen Vorschriften bleiben ab dem 2. November unter anderem Theater, Kinos, Freizeiteinrichtungen, Fitness-Studios, Konzerthäuser, Kosmetik- und Massagestudios sowie Gastronomiebetriebe geschlossen. Im Gegensatz zum Frühjahr sollen diesmal die betroffenen Betriebe und Dienstleister entschädigt werden.
Zehn Milliarden Euro im Topf
Antragsberechtigt sind nach Angaben des Wirtschaftsministeriums Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird, beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Insgesamt stellt der Bund für die Finanzhilfen ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden Euro zur Verfügung. Die Mittel können so schnell freigegeben werden, da aus der „Überbrückungshilfe I“ mit einem geplanten Volumen von 25 Mrd. EUR nur ein Bruchteil abgerufen wurde.
75% des entgangenen Umsatzes werden erstattet
Für eine schnelle und einfache Bearbeitung soll als Bemessungsgrundlage für die Hilfe der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019 als Basis verwendet werden. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten. Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern erhalten eine prozentuelle Finanzhilfe, die nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt wird.
Beantragung nur durch den Steuerberater
Wie die beiden „Überbrückungshilfen“ kann auch dieser Zuschuss nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Dies hat sich in der Vergangenheit bereits als hinderlich erwiesen. Allerdings ermöglicht die bestehende Plattform nun eine schnelle Umsetzung des neuen Hilfsprogramms. Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
Neues Kreditprogramm geplant
Kleinen Unternehmen wird zukünftig eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit soll nach den Planungen der Bundesregierung nun auch für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten offenstehen. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Der Starttermin dieses Programms wurde noch nicht veröffentlicht.
„Überbrückungshilfe III“ wird weiter vorbereitet
Die bisherigen „Überbrückungshilfe“-Programme sollen ab Januar 2021 um weitere sechs Monate verlängert werden. Die sogenannte „Überbrückungshilfe III“ enthält dabei nach den Planungen der Regierungen auch verbesserte Konditionen. Ein Schwerpunkt wird auf der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft liegen. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie derzeit noch.