Die Mehrheit der Mittelständler ist von den Möglichkeiten des ESUG überzeugt. Sie wünschen sich aber mehr rechtliche Anerkennung einer Restrukturierung. Das ist Ergebnis der Frühjahrsbefragung von Creditreform, dem Deutschen Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) und dem Bundesverband der ESUG Berater Deutschland.
Im Rahmen der Befragung, an der 4.000 Unternehmen teilnahmen, stellte sich heraus, dass drei Viertel der Mittelständler die Möglichkeiten des Gesetzes zur erweiterten Sanierung von Unternehmen (ESUG) als wichtige Hilfe bei der Krisenbewältigung erachten. 40% gaben an, eine Sanierung unter Insolvenzschutz in Anspruch nehmen zu wollen, für den Fall, dass ihr Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Die Hälfte der Unternehmen ist überdies bereit, an einem vorläufigen Gläubigerausschuss mitzuwirken. Das ist insofern überraschend, da dieser den Schuldner während des Insolvenzverfahrens überwacht und das wichtigste Steuerungsinstrument darstellt.
Bei den Firmen, die das reformierte Insolvenzrecht kennen, genießt es hohe Akzeptanz. Doch die Frühjahrsbefragung zeigt auch: 61% der Unternehmen kennen das ESUG überhaupt nicht, obwohl es bereits vor zwei Jahren in Kraft getreten ist. Hier tun sich große branchenspezifische Unterschiede auf. In der Chemiebranche sind laut Umfrage mehr als 60% mit ESUG vertraut, bei den Feinmechanikern sind es nur 17%. „Das ist sehr bedenklich“, so Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Leitender Direktor des DIAI, „denn im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren könnten durch ESUG mehr Arbeitsplätze und marktfähige Unternehmen gerettet werden.
Befürworten würden die Unternehmen außerdem die Schaffung eines gesonderten Restrukturierungsverfahrens, das von den Gerichten nicht als Insolvenzverfahren veröffentlicht wird. Das Stigma der Zahlungsunfähigkeit könnte dadurch weiter vermieden werden, eines der Kernmotive des Insolvenzrechtsreform von 2012 und der Entstehung des ESUG. Könnten die Unternehmen eine Restrukturierung „anmelden“, würden Laut Umfrage zwei Drittel im Ernstfall eher die Entscheidung zu einer Sanierung unter Insolvenzschutz fällen. Zudem werde das Schutzschirmverfahren derzeit sowieso eher als Restrukturierungsverfahren verwendet: Ein Insolvenzgrund liegt oft nicht vor.