Neue Regelungen für Nachfolge in Unternehmerfamilien

Der Gesetzgeber hat der Steuerfreiheit im Falle des Erwerbs von Vermögen bei Tod des Unternehmers zum Jahreswechsel empfindliche Schranken verpasst.
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In Deutschland gleicht die Nachfolgeplanung von Unternehmern einem Hindernislauf.
Die Höhe der erbschaftsteuerlichen Freibeträge von Ehegatten und Kindern gehört zum steuerlichen Allgemeingut. Auch die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen ist allseits ­bekannt. Dagegen führt die Möglichkeit, dem Ehegatten substanzielles Vermögen durch Gestaltung des Güterstands schenkung- beziehungsweise erbschaftsteuerbefreit zuzu­wenden, ein Schattendasein. Allerdings hat der Gesetzgeber der Steuerfreiheit im Falle
des Erwerbs von Vermögen bei Tod des Unternehmers zum Ende vergangenen Jahres empfindliche Schranken verpasst.

Schon bei der Heirat werden wichtige Weichen für die Schenkung- und Erbschaftsteuerplanung gestellt. Noch vor nicht allzu langer Zeit galt die eiserne Regel unter Beratern: Nur die ehevertragliche Vereinbarung der „Gütertrennung“ könne den jungen Unternehmer vor einer kostspieligen und gegebenenfalls sogar das Unternehmen gefährdenden Scheidung schüt­zen. Diese Regel hat heutzutage weitestgehend an Bedeutung verloren. In nahezu allen Fällen ist der Güterstand der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ die bessere Wahl.

Die richtige Wahl des ehelichen Güterstands

Die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft hat im Vergleich zur Gütertrennung den entscheidenden Vorteil, dass ein steuer­freier Vermögenstransfer durch Ausgleich des Zugewinns (bei Beendigung der Ehe durch Scheidung beziehungsweise Tod oder späterer Vereinbarung der Gütertrennung) zur Verfügung steht. Die Erfüllung dieser Zugewinnausgleichs­forderung stellt keine freigiebige Zuwen­dung dar und ist vollständig schenkung­steuerfrei (vergleiche § 5 Abs. 2 ErbStG). Anders bei der Gütertrennung: Hier haben sich die Eheleute bewusst dagegen entschie­den, einen Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens herbei­zuführen.

Lebzeitiger Zugewinnausgleich durch Ehevertrag

Zu Lebzeiten beider Ehegatten lässt sich der Zugewinnausgleich gezielt zur Nach­folgeplanung einsetzen, indem durch einen während der bestehenden Ehe ausgelösten Zugewinnausgleich Vermögen vom unternehmerisch tätigen Ehepartner schenkungsteuerfrei auf seinen Ehegatten übertragen wird (sogenannte Güterstandsschaukel) und somit zusätz­liche steuerfreie Übertragungsmöglichkeiten auf nachfolgende Generationen geschaffen werden.

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Beispiel lebzeitige Güterstandsschau­kel: Ehemann M und Ehefrau F leben im ­gesetzlichen Güterstand der Zuge­winn­gemeinschaft. Die Eheleute verfügten zum Zeitpunkt ihrer Heirat über kein nennenswertes Vermögen. M hat während der Ehe einen „Hidden Champion“ aufgebaut und vor Kurzem für 50 Mio. EUR (nach Ertragsteuern) verkauft. F hat während der Ehe eige­nes Vermögen in Höhe von 2 Mio. EUR erworben. Vereinbaren die Eheleute im Wege eines neuen Ehevertrags, dass sie von nun an im Güter­stand der Gütertrennung leben wollen, so wird mit Abschluss dieses Ehe­vertrags eine schenkungsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung zu­gunsten von F in Höhe von maximal 24 Mio. EUR ausge­löst. Der während der Ehe von M erwirtschaftete Zugewinn (50 Mio. EUR) ist auszugleichen, soweit er den eigenen Zugewinn von F (2 Mio. EUR) übersteigt (48 Mio. EUR).

Anpassung an die individuellen Vorstellungen der Ehegatten

Der gesetzliche Güterstand der Zuge­winn­gemeinschaft lässt sich ehevertrag­lich ganz auf die Bedürfnisse der Ehegat­ten anpassen (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft). Die vermögens­sichernde Wirkung der Gütertrennung lässt sich im Rahmen der Zugewinngemeinschaft beispielsweise dadurch her­stellen, dass im Falle der Scheidung jedweder Zugewinnausgleich entfallen soll oder bestimmte Teile (Unternehmensver­mögen) aus der Bemessung des Zugewinns der Ehegatten herausgenommen werden. Gleichzeitig behalten sich die Ehegatten ausdrücklich vor, einen einvernehmlichen Zugewinnausgleich wäh­rend ihrer Ehe durch einen späteren Ehevertrag durchzuführen. Auch eine Kappung der Zugewinnausgleichsforderung ist ohne Weiteres möglich.

Wechsel von Gütertrennung in die Zuge­winngemeinschaft auch rückwirkend

Eine schenkungsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung kann auch noch realisiert werden, wenn die Eheleute seit vielen Jahrzehnten in der Gütertrennung leben und das maßgebliche Vermö­gen während dieser Zeit erwirtschaftet wur­de. Den Eheleuten ist es jedenfalls im Hinblick auf einen lebzeitigen Zugewinn­ausgleich nicht verwehrt, „auf halbem Wege umzukehren“ und durch Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft mit Rück­wirkung zu vereinbaren. Der gut beratene Unternehmer kann also auch nach Jahrzehnten im Güterstand der Gütertrennung einen steuerfreien Zugewinnausgleich entstehen lassen.

Erbschaftsteuerfreier Zugewinn in Erbfällen

Auch in Erbfällen kann der Zugewinnausgleich genutzt werden. Wird der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, so kann er zwar nicht zusätzlich einen tatsächlichen Zuge­winn­ausgleich geltend machen, aber § 5 Abs. 1 ErbStG sieht in solchen Fällen ­einen steuerfreien Betrag in Höhe des nach familienrechtlichen Vorschriften zu berechnenden Zugewinnausgleichs vor. Von den familienrechtlichen Vorschriften abweichende ehevertragliche Regelungen sind hierbei allerdings nicht zu berücksichtigen, sodass ins­besondere der rückwirkende Wech­sel von der Gütertrennung in die Zugewinn­gemeinschaft nicht zum Tragen kommt.

Gesetzesverschärfung für eintretende Erbfälle ab dem 29. Dezember 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber eine Änderung des § 5 Abs. 1 ErbStG beschlossen. Nach bisheri­ger Rechtslage wurde der im Erbfall zu gewährende Steuerfreibetrag in Höhe der familienrechtlichen Zugewinnausgleichs­forderung des überlebenden Ehegatten auch dann ungeschmälert angesetzt, wenn sich der Zugewinn aus Vermögen zusammensetzte, das einer sonstigen Erbschaftsteuerbefreiung unterlag (zum Beispiel Familienheim oder Unternehmensvermögen). Diese aus Sicht des Gesetzgebers „faktische Doppelberücksichtigung“ von steuerbefreiten Ver­mögensgegenständen fällt nun mit der Gesetzesänderung weg. Im Ergebnis wird die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung nun anteilig gekürzt, soweit im Endvermögen des Erblassers steuerbefreite Vermögensgegenstände enthalten sind.

Steuerfalle vermeiden

Die Gesetzesänderung betrifft jedoch nur die steuerfrei zu gewährenden Zuge­winnausgleichsforderung im Todesfall, sodass sich eine zu erwartende Mehrsteuerbelastung in vielen Fällen durch eine vorausschauende Nachlassplanung verhindern lässt. Eine Möglichkeit bietet hierbei der lebzeitige Ausgleich des Zugewinns durch eine Güterstandsschaukel. Ferner lässt sich auch noch nach dem Tod des ersten Ehepartners durch gezielte Erbausschlagung und Geltendmachung des tatsächlichen Zugewinnausgleichs sowie des „kleinen“ Pflichtteils (sogenannte güterrechtliche Lösung) die Entstehung unnötiger Erbschaftsteuern vermeiden. In diesen ­Fällen ist aber die nicht verlängerbare Ausschlagungsfrist von sechs Wochen zu beachten.

FAZIT

Mit dem gezielten Einsatz der schenkung- beziehungsweise erbschaftsteuer­freien Zugewinnausgleichsforderung las­sen sich substanzielle Steuerfreibeträge bei der Vermögensübertragung zwischen Ehegatten und für Folgeübertragungen an Kinder generieren. Sie ist heute in­tegraler Bestandteil der Nachfolgeplanung und sollte stets berücksichtigt werden.


Dieser Beitrag ist in der Unternehmeredition 1/2021 erschienen.

Autorenprofil
Dr. Marcel Lemmer

Dr. Marcel Lemmer berät als Rechts­anwalt und Steuerberater Unternehmer und ihre Familien in sämtlichen Belangen ihrer (internationalen) Nachfolgeplanung.

Autorenprofil
Rebecca Hahn

Rebecca Hahn betreut als Rechts­anwältin Unternehmer und Privatper­sonen in allen Aspekten des Erb- und Steuerrechts sowie angrenzender Rechtsgebiete.
Beide Berater sind Mitglied der Pra­xisgruppe „Private Clients“ des Beratungsunternehmens Baker Tilly.

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