Nachfolge ohne Steuerfallen

Risiken minimieren, Vermögen bewahren, Gestaltungsspielräume nutzen

Bei der Unternehmensnachfolge müssen die Interessen der Unternehmer und des Unternehmens berücksichtigt werden.
Foto: © Deemerwha studio_AdobeStock

Für eine Unternehmensnachfolge müssen neben den Interessen der Unternehmer und Unternehmerinnen auch diejenigen des Unternehmens berücksichtigt werden, damit Letzteres dauerhaft erfolgreich bestehen kann. Neben strategischen Fragen sind steuer- und erbrechtliche Fragen aufseiten der Unternehmer sowie gesellschafts- und steuerrechtliche Fragen auf Unternehmensebene zu beachten. 

Die Ausgangsüberlegung einer Unternehmensnachfolge ist meist die Erhaltung des mit dem Unternehmen aufgebauten Vermögens für die Unternehmerseite. Dies setzt voraus, dass der Wert des Unternehmens entweder durch Fortführung erhalten oder durch Veräußerung monetarisiert wird. Ferner sind Strukturen zu etablieren, die eine Nutzbarmachung des Vermögens für die Nachfolger des Unternehmers sicherstellen. Auf dieser privaten Seite sind (i) die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Herstellung von betriebsvermögensbegünstigten Strukturen), (ii) die Einkommensteuer bei einer Veräußerung, aber auch (iii) dynastische Fragen wie Erbeinsetzung, Ehegattenversorgung, Pflichtteile und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen.

Startpunkt einer Unternehmensnachfolge ist die Suche nach geeigneten Nachfolgern. Falls eigene Nachkommen vorhanden sind, ist es nicht zwingend, dass diese auch die operative Führung übernehmen. Dies ist zwar für die Aufstellung des Unternehmens und deren gesellschaftsrechtliche Verfassung ein entscheidender Faktor, schließt aber nicht aus, dass die Nachkommen Gesellschafter werden und das dadurch Unternehmen in Familienhand verbleibt. Finden sich keine Nachfolger und kommt eine Fremdgeschäftsführung nicht infrage, bleibt nur die Veräußerung des Unternehmens.

Alternativ kommen auch Stiftungen in Betracht. Zum einen sind hier Familienstiftungen ohne eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu nennen, die eine Absicherung der Familie gewährleisten. Zum anderen bieten sich gemeinnützige Stiftungen an. Ebenso ist eine Kombination aus beiden als sogenannte Doppelstiftung möglich. Stiftungen können grundsätzlich als sogenannte Unternehmensträgerstiftungen ein Unternehmen betreiben, an einem solchen beteiligt sein oder nur den Verkaufserlös erhalten. In diesem Zusammenhang ist die Schenkungsteuer bei Ausstattung der Stiftung in die strategischen Überlegungen einzubeziehen. Eine Stiftungslösung führt jedoch zu einer dauerhaften Trennung der Unternehmerfamilie vom auf die Stiftung übertragenen Vermögen.

Steuerliche Fallstricke vermeiden

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat wohl ein jeder im Sinne, wenn es um Unternehmensnachfolge geht. Dies zu Recht, denn anders als zum Beispiel bei einem Wertpapierdepot lässt sich bei einem Unternehmen eben nicht so einfach ein Teil veräußern, um die anfallende Erbschaftsteuer zu begleichen. Umso bedeutender ist die sogenannte Betriebsvermögensbegünstigung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wer sie in Anspruch nehmen möchte, sollte idealerweise jedoch Jahre vorher die Unternehmensstruktur prüfen. So sind bei einer hierzu notwendigen Umstrukturierung ertragsteuerliche (!) Haltefristen von bis zu sieben und mehr Jahren zu beachten. Aber selbst bei Eingreifen der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung gelten Haltefristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren bei der sogenannten Regelverschonung beziehungsweise Verschonungsoption, währenddessen das Unternehmen grundsätzlich weder eingestellt noch veräußert werden darf.

Veräußerung des Unternehmens: steuerliche Auswirkungen

Bei Veräußerung des Unternehmens entsteht neben der anfallenden Einkommensteuer regelmäßig eine andere steuerrechtliche Ausgangslage in der persönlichen Sphäre des Unternehmers: Denn für den Kaufpreis auf dem Bankkonto ist eine Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung nicht mehr möglich. Dieser Geldbetrag wird bei Übertragung auf die nächste Generation oder eine Stiftung mit dem Nominalwert angesetzt. Entsprechend sollte die Gestaltung einer Nachfolgelösung vor der Veräußerung des Unternehmens beginnen und die Veräußerung erst nach Ablauf der entsprechenden Haltefristen durch den Nachfolger erfolgen. Gerade bei Familienstiftungen könnte sich dieses Vorgehen anbieten.

Der steuerliche Super-GAU tritt ein, wenn gleichzeitig Erbschaftsteuer und Einkommensteuer ungeplant anfallen, so wenn ohne Eingreifen der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung zur Liquiditätsbeschaffung das Unternehmen veräußert werden muss und dabei (schlimmstenfalls) ein Veräußerungsgewinn in annähernd gleicher Höhe wie der Kaufpreis der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Dies kann tatsächlich zu einer prohibitiven Steuerlast führen und zeigt auf, wie wichtig eine rechtzeitige und immer wieder aktuell angepasste Nachfolgeplanung ist.

Gesellschaftsvertrag und Erbrecht in Einklang bringen

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist unter anderem zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung die gewünschte Nachfolge ermöglicht. Letzter Wille (Testament oder Erbvertrag) sollte mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens abgestimmt sein, denn es gilt der Grundsatz, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht. Eine an dieser Stelle verunglückte Nachfolgelösung kann neben verheerenden steuerlichen Folgen auch dazu führen, dass unerwünschte Personen durch den Erbfall plötzlich Gesellschafter werden oder umgekehrt. Entsprechend sollte in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob letzter Wille und gesellschaftsrechtliche Regelungen noch harmonieren.

Falls die Familienmitglieder nur gesellschaftsrechtlich beteiligt sein sollen, müsste über eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise die Errichtung von Kontrollorganen nachgedacht werden. Bei Familienunternehmen sollte der Gesellschaftsvertrag einen Interessenausgleich zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern und den nicht operativ tätigen Gesellschaftern vorsehen.

Eine Veräußerung des Unternehmens ist idealerweise sorgfältig auf Verkäuferseite vorzubereiten, um Risiken bereits vorzeitig zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen abmildern zu können.

FAZIT

Eine rechtzeitige und steueroptimierte Nachfolgeplanung sichert den Fortbestand des Unternehmens und schützt vor hohen Steuerlasten. Die Betriebsvermögensbegünstigung erfordert vorausschauende Strukturen und Haltefristen, während eine ungeplante Veräußerung zu einer Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer führen kann. Zudem müssen Gesellschaftsvertrag und Erbrecht abgestimmt sein, um unerwünschte Gesellschafterwechsel zu vermeiden. Wer frühzeitig handelt, erhält Werte und vermeidet finanzielle Risiken.

👉 Diese Fallstudie ist auch in der Unternehmeredition 1/2025 mit Schwerpunkt “Unternehmensnachfolge” erschienen.

Autorenprofil
Angelika Kapfer

Angelika Kapfer ist Partnerin bei Advant Beiten in München und Mitglied der Praxisgruppe Corporate/M&A. Sie berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des Wirtschafts- und Gesellschaftsrechts, insbesondere zu den Themen Unternehmensnachfolge, M&A-Transaktionen, Joint Ventures und Umwandlungsvorgänge. Sie verfügt über spezielle Kenntnisse in den Branchen Automobilzulieferindustrie, Verlagswesen und Leasing.

Autorenprofil
Heiko Wunderlich

Heiko Wunderlich ist Partner bei Advant Beiten in München und Mitglied der Praxisgruppe Steuern. Sein Tätigkeitsbereich umfasst die steuerliche, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Gestaltung. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Strukturierung von in- und ausländischen Investitionen, Nachfolgegestaltung für Unternehmer und vermögende Privatpersonen sowie im Estate Planning.

Vorheriger ArtikelBürokratiekosten belasten kleinere Industrieunternehmen erheblich
Nächster ArtikelGenerationenwechsel in der Wasseraufbereitung