Unkalkulierbares Risiko für Gläubiger

Raten- und Teilzahlungen sind für Gläubiger im Fall der späteren Insolvenz ihres Schuldners problematisch. Die Insolvenzanfechtung wird nun verschärft: Durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Kommt es zu Zahlungsverzögerungen, ist die Androhung von Klagen, Vollstreckung oder Insolvenzantragstellung sowie Mahn- und Anwaltsschreiben, in denen das zögerliche Zahlungsverhalten und die Zahlungsunfähigkeit des Kunden dokumentiert werden, unbedingt zu unterlassen. Diese Kommunikation, egal ob über E-Mail, SMS, Fax oder Brief, dient dem Insolvenzverwalter später als weiterer Beweis, dass der Unternehmer davon Kenntnis hatte, dass sein Kunde bei Fälligkeit mangels finanzieller Mittel nicht pünktlich und vollständig zahlen konnte. Diese von Juristen als Zahlungseinstellung bezeichnete Verhaltensweise des Schuldners führt nach der neuen BGH-Rechtsprechung zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der Gläubiger muss darlegen, aufgrund welcher – von ihm zu beweisenden – Tatsachen er davon ausging, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe.

Deshalb gilt die goldene Regel: Wenn mit der Vollstreckung gedroht wird, dann muss auch vollstreckt werden. Für Vollstreckungen gilt die kurze Anfechtungsfrist von nur drei Monaten.

Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung

Grundsätzlich kann einem Gläubiger aufgrund des Anfechtungsrisikos kaum noch geraten werden, eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen oder eine sonstige Zahlungserleichterung, z.B. eine Teilzahlung, zu gewähren. Insbesondere darf sich der Gläubiger nicht mehr auf allgemeine Angaben des Schuldners zu dessen Auftragslage, wirtschaftlicher Entwicklung oder dem Zahlungsverhalten verlassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner die vereinbarten Raten pünktlich zahlt.

Um ein Erstattungsrisiko einigermaßen zu begrenzen, sollte sich der Gläubiger die Zahlungsfähigkeit des Schuldners konkret und qualifiziert nachweisen lassen. Aktuelle Offene-Posten-Listen (OPOS) geben Auskunft über bestehende Verbindlichkeiten, eine betriebswirtschaftliche Auswertung über die Profitabilität. Auch Summen- und Saldenlisten (SUSA) und Auftragsbestätigungen sind geeignete Nachweise. Der Gläubiger muss diese faktische Nach- und Ausforschungspflicht – die zu Recht kritisiert wird – sehr ernst nehmen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, der Schuldner habe ihn durch allgemeine Angaben getäuscht. Anders dürfte dies indes bei der Vorlage falscher Zahlen sein, soweit der Gläubiger hier in gutem Glauben ist. Auskünfte einer Warenkreditversicherung und Wirtschaftsauskunftsdatei sind flankierend hilfreich, soweit sie aktuell sind.

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