Der Bundestag beschloss am 30. September 2022 die Einführung einer sogenannten steuerfreien Inflationsausgleichsprämie, der der Bundesrat am 07. Oktober 2022 zustimmte. Damit kann diese weitere steuerliche Entlastungsmaßnahme für Arbeitnehmer in Kraft treten. Am 25. Oktober 2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet –die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie kann somit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuerfrei erfolgen.
Konkret sieht das beschlossene Gesetz vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abmilderung der Inflation einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von bis zu 3.000 EUR auszahlen können (§ 3 Nr. 11c EStG). Ob und in welcher Höhe eine solche Prämie gewährt wird, steht dem Arbeitgeber frei. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und durch die andere Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung daher ausgeschlossen.
Laut der Gesetzesbegründung kann die Prämie grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Dies soll auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse mit unterschiedlichen Arbeitgebern gelten, sofern diese im begünstigten Zeitraum abgeschlossen werden.
Hinweis: Bei der Auszahlung der Ausgleichsprämie muss außerdem der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.
Befristeter Begünstigungszeitraum
Eine steuerfreie Auszahlung ist im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 möglich.
Solange sämtliche Zahlungen innerhalb dieses Begünstigungszeitraums getätigt werden, können Arbeitgeber die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei sowohl als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Arbeitgebern soll damit zeitliche Flexibilität für die Gewährung der Prämie gegeben werden.
Hinweis: Das Gesetz wurde bislang noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung ist somit nach aktuellem Stand derzeit noch nicht möglich.
Praxishinweise
Damit die Inflationsausgleichsprämie korrekt als steuerfreie Prämienzahlung eingeordnet werden kann, sollte diese auf der Lohnabrechnung gesondert abgerechnet und kenntlich gemacht werden.
Zudem ist laut der Gesetzesbegründung der Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung deutlich zu machen, wobei keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Da die Auszahlung der Prämie für Arbeitgeber mit geringem bürokratischem Aufwand verbunden sein soll, kann dies in beliebiger Form, beispielsweise durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger, erfolgen.
Aus arbeits- und steuerrechtlichen Gründen empfehlen wir die Gewährung der Prämie zusätzlich durch einen schriftlichen Hinweis an die Mitarbeiter zu fixieren und dieses Dokument für Fragen bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung vorzuhalten.
Anne-Marie Kekow
Anne-Marie Kekow ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin und seit 2011 als Partnerin bei Ebner Stolz tätig. Sie berät mittelständische Unternehmen und vermögende Personen. Frau Kekow beschäftigt sich seit Jahren mit dem Lohnsteuerrecht und dabei spielen die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eine große Rolle.