In sieben Schritten zum Lebenswerk

4. Vorprüfung von Satzung und Stiftungsgeschäft bei den Behörden
Es ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, die Entwürfe von Satzung und Stiftungsgeschäft nach deren Fertigstellung an die Stiftungsbehörde zur Vorprüfung zu übersenden. Soll eine gemeinnützige Stiftung errichtet werden, sind die Dokumente auch vorab dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten. Auf diese Weise können in einem konstruktiven Dialog mit den Behörden etwaige Hindernisse bei der Anerkennungsfähigkeit oder der angestrebten Steuerbefreiung der Stiftung vorab geklärt werden.

Die Erfahrung zeigt aber leider, dass diese Zusammenarbeit mit den Behörden nicht immer ganz reibungslos verläuft. Vermutlich aus Personalmangel oder Die Gründung einer Stiftung verläuft nicht ganz ohne bürokratischen Aufwand: Satzung und Stiftungsgeschäft werden der zuständigen Stiftungsgbehörde zur Prüfung eingereicht. Fällt sie positiv aus, kann es losgehen. Bild: Panthermedia/Dagmar Sponasonstigen Rationalisierungsgründen ist es schon vorgekommen, dass ein Finanzamt die Vorprüfung als „Service-Leistung“ gar nicht mehr anbietet. Zuweilen stellt auch die Bearbeitungsdauer einiger Stiftungsbehörden für den erwartungsvollen Stifter eine gewisse Geduldsprobe dar. Sollte es hier zu unzumutbaren Hindernissen kommen, bleibt aber allenfalls die Option, durch eine Sitzverlegung der Stiftung die Zuständigkeit anderer Behörden zu erreichen.

5. Abschließende Bearbeitung von Satzung und Stiftungsgeschäft
Liegen die behördlichen Stellungnahmen zu den Entwürfen vor, sind gegebenenfalls deren Kritikpunkte und Änderungswünsche zu prüfen und die Satzung sowie das Stiftungsgeschäft entsprechend anzupassen. Möglich ist aber natürlich auch, dass die Entwürfe von den Behörden gar nicht beanstandet werden.

Sollten einschneidende Modifikationen gefordert sein, hat es sich stets als sinnvoll erwiesen, dazu das direkte Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu suchen, um etwaige Missverständnisse auszuräumen und gemeinsam zu einer für beide Seiten tragbaren Lösung zu gelangen. Naturgemäß ist die Kooperationsbereitschaft der verschiedenen Behörden dabei durchaus unterschiedlich ausgeprägt. In aller Regel ist aber ein ergebnisorientierter Dialog möglich.

Nachdem alle offenen Fragen geklärt sind, können die Satzung und das Stiftungsgeschäft abschließend fertiggestellt werden.

6. Einreichung der Dokumente zur Anerkennung
Die fertige Satzung und das Stiftungsgeschäft können nun zur Anerkennung bei der Stiftungsbehörde eingereicht werden. Je nach Verwaltungspraxis wird diese gegebenenfalls noch einige zusätzliche Dokumente anfordern. Dazu zählen etwa schriftliche Bestätigungen der ersten Vorstandsmitglieder zur Bereitschaft der Amtsübernahme, eine Bankbestätigung über das Bereitstehen des zu übertragenden Anfangsvermögens oder auch eine aktuelle steuerliche Freistellungsbescheinigung der für den Fall der Stiftungsauflösung bedachten Institution (§ 61 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)).

Da im Idealfall die Anerkennungsfähigkeit der Stiftung durch die Behörde bereits im Wege der Vorprüfung geklärt worden ist, handelt es sich bei der abschließenden Anerkennung nur noch um den formellen Akt. Dieser ist in der Regel nach wenigen Wochen abgeschlossen.

7. Abschließende Maßnahmen und Beginn der Stiftungsarbeit
Sobald die Anerkennungsurkunde dem Stifter zugestellt worden ist, ist die Stiftung als juristische Person entstanden. Es ist dann noch das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Anfangsvermögen auf die Stiftung zu übertragen.

Anschließend beginnt die Stiftungsarbeit mit der Konstituierung der Stiftungsorgane entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben. Sofern es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt, ist es eine der ersten Aufgaben des Vorstandes, die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Damit bescheinigt di
e Behörde verbindlich, dass die Satzung den Vorgaben der Abgabenordnung für eine Steuervergünstigung entspricht. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht der Stiftung auch die Ausstellung von Spendenbescheinigungen.

Die Vorschrift des § 60a AO wurde durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingeführt. Die dortige Regelung ersetzt seit März dieses Jahres das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit.
Damit sind vorerst die notwendigen organisatorischen und behördlichen Schritte abgeschlossen. Die Stiftung ist nun bereit, ihre satzungsmäßigen Zwecke erfolgreich zu verwirklichen.

Fazit:
Wie diese Darstellung zeigt, ist auch das große Projekt der Errichtung einer Stiftung – jedenfalls mit der Hilfe geeigneter Berater – sicherlich keine unlösbare Aufgabe. Den gedanklichen und zeitlichen Aufwand, der dazu nötig ist, wird der Großteil der Stifter gerne betreiben, wenn ihnen die wesentlichen Zusammenhänge der Stiftungserrichtung bewusst gemacht werden.
Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Sonderausgabe “Familienunternehmen & Stiftung” des Magazins Die Stiftung, einer Schwesterpublikation der Unternehmeredition.

Autorenprofil

Dr. K. Jan Schiffer und Matthias Pruns sind Partner der Kanzlei SP§P Schiffer & Partner in Bonn. Schiffer ist Initiator des Internetportals www.stiftungsrecht-plus.de und u.a. Leiter des PHR Praxisinstituts für Haftungs- und Risikofragen in Unternehmen, Bonn/Wien/Zürich/München. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Matthias Pruns liegen im Bereich des Wirtschafts- und Erbrechts sowie im Recht der neuen Medien. Christoph J. Schürmann ist Rechtsanwalt und Kooperationspartner bei SP§P Schiffer & Partner in Bonn. Er ist schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Stiftungs- und Vereinsrechts sowie des Erbrechts tätig. www.schiffer.de

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