Die Bundesregierung erzielte am 5. Juli 2024 eine Einigung zum Bundeshaushalt 2025. Darin enthalten ist eine Wachstumsinitiative mit zahlreichen steuerlichen Impulsen. Daneben sollen Unternehmen von Bürokratie entlastet werden.
Mit einer sogenannten Wachstumsinitiative will die Bundesregierung die strukturellen Herausforderungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland angehen, die in dem beschleunigten demografischen Wandel, dem schwachen Potential- und Produktivitätswachstum, dem notwendigen Übergang zur Klimaneutralität sowie der Zunahme geoökonomischer Risiken ihre Ursache haben. Die drei Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, dass eine nachhaltig starke Wirtschaft bei soliden Staatsfinanzen erforderlich ist, um diese Herausforderungen zu bewältigen. Angesichts begrenzter Haushaltsspielräume liegt der Fokus der Bundesregierung auf Investitionen in Infrastruktur, Transformation, Digitalisierung, Bildung, Innovation und Forschung sowie der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.
Steuerliche Anreize
Für Investitionen und Innovationen von privaten Unternehmen sollen deshalb zusätzliche Anreize und finanzielle Spielräume geschaffen werden. Hierzu gehören unter anderem:
- Verbesserung der Abschreibungsbedingungen:
- Verlängerung der degressiven Abschreibung bis 2028 und Anhebung des AfA-Satzes von 20 auf 25%
- Anhebung des Maximalwerts an Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts von 1.000 EUR auf 5.000 EUR für die Anwendung der Sammelabschreibung
- Ausweitung der Forschungszulage durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. EUR auf 12 Mio. EUR, wodurch sich die Zulage pro Jahr auf 3 Mio. EUR beziehungsweise für KMU auf 4,2 Mio. EUR erhöhen würde
- Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs zur Vermeidung der kalten Progression auch für die Jahre 2025 bis 2026
- Stärkung der E-Mobilität
- Ausbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Tank- und Ladeinfrastruktur
- Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie hinsichtlich der Ausbauverpflichtungen für Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich in der laufenden Legislaturperiode in einem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
- Rückwirkende Sonderabschreibung für Unternehmen zum 1. Juli 2024 für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge, die für Neuzulassungen bis Ende 2028 gelten soll
- Erhöhung des Deckels für den Brutto-Listenpreis von 70.000 EUR auf 95.000 EUR bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge
- Steuerliche Gleichstellung von ausschließlich mit E-Fuels betriebenen Kfz mit vollelektrischen Fahrzeugen bei der Kfz-Steuer und der Dienstwagenbesteuerung
- Honorierung von Mehrarbeit durch Steuer- und Beitragsfreistellung von Zuschlägen für über die tarifliche Vollzeitarbeit hinausgehende Mehrarbeit beziehungsweise über eine Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehende Mehrarbeit
- Schaffung neuer steuerlicher Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durch steuerliche Begünstigung eventueller von Arbeitgeber ausbezahlter Prämien
- Stärkung der Frauenerwerbstätigkeit durch Überführung der Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV
- Vereinfachung der Fachkräfteeinwanderung nebst steuerlicher Anreize für neu zugewanderte Fachkräfte in den ersten drei Jahren durch Steuerfreistellung von 30, 20 und 10% des Bruttolohns bis zu einer bestimmten Obergrenze
- Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen von Venture-Capital-Investments
- Schaffung einer neuen Rechtsform für Unternehmen mit gebundenem Vermögen als Lösungsmöglichkeit für ungeklärte Unternehmensnachfolgen
- Dauerhafte Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf das EU-Minimum.
Zudem soll der KfW-Instrumentenkasten weiterentwickelt werden, unter anderem durch den verstärkten Einsatz zinsverbilligter Kredite anstelle von Investitionszuschüssen, durch die Bereitstellung von Bundesgarantien für Risikoübernahmen und gegebenenfalls die Einführung eines Eigenkapital-Transformationsfonds.
Bereits am 10. Juli 2024 übersandte das BMF den Wirtschaftsverbänden einen Entwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 zur Stellungnahme, mit dem erste Umsetzungsschritte unternommen werden sollen. Konkret ist darin die Anpassung des Einkommensteuertarifs und die Überführung der Steuerklassen III und V das Faktorverfahren enthalten.
Maßnahmen zum Bürokratieabbau
Neben den steuerlichen Anreizen plant die Bundesregierung auch Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Im Steuerrecht ist dazu die Prüfung der Vorschläge der Experten-Kommission „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ und gegebenenfalls deren gesetzgeberische Umsetzung noch in 2024 vorgesehen. Der Abbau der Bürokratie wird darüber hinaus als alle Politikbereiche betreffende Querschnittsaufgabe gesehen. Insbesondere folgende Maßnahmen stehen auf der Agenda der Bundesregierung:
- Jährliches Bürokratie-Entlastungsgesetz, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Belastung aus sämtlichen Bundesgesetzen jeweils abnimmt
- Konsequenter Abbau von Nachweis- und Berichtspflichten in den Geschäftsbereichen aller Ressorts der Bundesregierung
- Reduzierung der datenschutzrechtlichen Anforderungen – Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erst in Unternehmen ab 50 (derzeit 20) Mitarbeitenden
- Erhöhung der Rechtssicherheit und Erleichterung der Anwendung der DSGVO
- 1:1-Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht, Identifikation und Reduktion von bestehenden überschießenden Umsetzungen
- Pragmatische Umsetzung der Lieferkettensorgfaltspflichten
- 1:1-Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und entsprechende Anpassung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
- Implementierung der zivilrechtlichen Haftung zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt
- Ersatz der Berichte nach dem LkSG mit Inkrafttreten der Corporate Sustainablity Reporting Directive (CSRD) ab 1. Januar 2025 durch die CSRD-Berichterstattung
- Keine Sanktionierung von Verstößen gegen bestehende Berichtspflichten bis zum 1. Januar 2025
- Einsatz bei der EU-Kommission für eine Reduktion der umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD
- Festlegung von Standards, wonach Unternehmen für ihre Informationsgewinnung bei KMU in ihrer Lieferkette Informationen abfragen dürfen.