Die Mindestzustimmungsquote
Sobald die Versammlung beschlussfähig ist, bedürfen die Beschlüsse – sofern die Anleihebedingungen substanziell im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1-9 SchVG geändert werden sollen – zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% des anwesenden Anleihekapitals. Auch hier kann der Dienstleister, der die Mindestpräsenz ermöglicht, unterstützend eingreifen.
Die Anfechtungsklagen
Insbesondere Gläubigerversammlungen, die die Vermeidung der Insolvenz zum Ziel haben und bei denen die Emittenten unter zeitlichem Druck stehen, locken sogenannte Berufskläger zum Teil in Scharen an. Um gegen deren Klagen juristisch gewappnet zu sein, empfiehlt es sich, ein Back-Offi ce mit Stenographen zu engagieren. Diese können dann bei eventuellen Prozessen die Vollständigkeit und Gewissenhaftigkeit der erteilten Auskünfte belegen.
Erfolgreiche Beispiele
Solarworld AG: Ein Debt-to-Equity-Swap, bei dem die Gläubiger rund 46% des neuen Eigenkapitals, eine Barkomponente sowie eine neue Anleihe über rund 47 % des alten Nominalbetrags erhalten.
3W Power S.A.: Ein Debt-to-Equity-Swap, der den Anleiheinhabern 90 % des Eigenkapitals im Tausch gegen 50 % der Anleihe sichert.
MT-Energie: Bei den Anleihebedingungen wurde eine Lockerung der Covenants im Gegenzug zu einer an die Anleger zu zahlenden Strafgebühr vereinbart.
Misslungene Beispiele
Solen AG: Die Restrukturierung scheiterte an der nicht erreichten Mindestpräsenz der beiden Gläubigerversammlungen.
Strenesse AG: Der Zeitplan für die Eintragung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung ins Handelsregister wurde durch Klagen über den Haufen geworfen.
Pfleiderer AG und Q-Cells: Die Anleihen unterlagen nicht dem neuen SchVG. Zusätzlich gab es über zwanzig Klagen von hauptsächlich sogenannten Berufsklägern, die aus ähnlichen Verfahren bei Hauptversammlungen bekannt sind.
FAZIT
Die Erfahrungen zeigen, dass insbesondere die Gesellschaften mit ihren Restrukturierungsmaßnahmen erfolgreich sind, die frühzeitig Schieflagen und Engpässe erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Mit dem richtigen Dienstleister an der Seite stehen die Chancen auf ein Gelingen der Restrukturierung außerordentlich gut.
Zur Person
Lothar Sindel ist seit 2013 Leiter Proxy Services bei HCE Haubrok Corporate Events. Er beschafft auf kritischen Versammlungen die erforderlichen Mehrheiten und Präsenzen. HCE ist ein führendes Beratungsunternehmen und Dienstleister bei der Organisation von Gläubigerversammlungen. Hierbei hat sich HCE in den vergangenen Jahren zum Spezialisten für die Beschaffung der Mindestpräsenz auf Gläubigerversammlungen in Deutschland entwickelt. Ferner betreut HCE jährlich rund 170 Hauptversammlungen.
www.hce.de
Lothar Sindel ist Gastautor.