Erbschaftsteuer verfassungswidrig – was kommt jetzt?

Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht seine lange erwartete Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht verkündet. Wie vermutet, hat es die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die bisherigen Regelungen sollen jedoch fortgelten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens allerdings bis zum 30. Juni 2016

Unklar ist auch, ab welcher Unternehmensgröße eine solche Bedürfnisprüfung zukünftig erforderlich sein wird. Das Urteil nimmt Bezug auf die Empfehlung der Europäischen Kommission, die eine Wertgrenze für KMU von 100.000.000 Euro vorschlägt. Auch bei Anlegen dieser Grenze stellt sich noch die Frage, ob diese Grenze auf den gesamten Unternehmenswert bezogen oder auf den einzelnen Erwerb angelegt wird.

Einschränkung von Ausnahmen bei der Lohnsummenreglung

Ein wesentlicher Rechtfertigungsgrund für die weitgehende Steuerfreistellung der Übertragung von Betriebsvermögen ist die Verpflichtung des Erwerbers, die Arbeitsplätze des Betriebs zu sichern. Von dieser Verpflichtung sind bisher Betriebe ausgenommen, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Das BVerfG kritisiert diese Ausnahme als zu weitgehend, da sie dazu führt, dass 90 Prozent aller Betriebe von der Verpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt befreit sind. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Grenze von 20 Arbeitnehmern deutlich reduziert wird. Realistisch erscheint derzeit eine Größenordnung zwischen fünf und zehn, wobei die Grenze eher am unteren Ende dieser Bandbreite zu finden sein wird.

Neuregelung des Verwaltungsvermögens

Die bisher geltende Regelung sieht vor, dass Betriebsvermögen auch dann begünstigt ist, wenn es zu bis zu 50 Prozent aus sogenanntem schädlichem Verwaltungsvermögen besteht. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören insbesondere fremdvermietete Immobilien, Streubesitzbeteiligungen, Wertpapiere sowie sonstige liquide Mittel (innerhalb gewisser Grenzen). Das BVerfG ist der Auffassung, dass es keine Rechtfertigung für die Begünstigung von Verwaltungsvermögen gibt. Daher steht zu erwarten, dass Verwaltungsvermögen zukünftig nicht mehr zusammen mit unternehmerischen Vermögen steuerfrei übertragen werden kann. Abgemildert wird die zukünftige Steuerpflicht von Verwaltungsvermögen allerdings vermutlich durch einen vorrangigen Schuldenabzug (Nettoprinzip), wie man ihn bereits für das liquide Vermögen kennt (§ 13a Abs. 2 Nr. 4a ErbStG). Am Katalog des schädlichen Verwaltungsvermögens wird sich wohl wenig ändern. Diskutiert wird derzeit eine Aufnahme von Wohnungsunternehmen und von unbebauten Grundstücken. Offen ist die Einordnung von liquiden Mitteln. Pragmatisch erscheint es, entweder eine großzügige prozentuale Freigrenze (z.B. 20 Prozent des Unternehmenswertes) aufzunehmen oder generell sämtliche liquiden Mittel, die im Betrieb erwirtschaftet wurden, als betriebsnotwendig und damit unschädlich anzusehen.

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