Haftung in der Krise vermeiden

Sechs Regeln für Manager

Haftung in der Krise vermeiden – Sechs Regeln für Manager
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Während die Coronakrise alles auf den Kopf stellt, bleiben für Manager viele krisentypische
Haftungsrisiken bestehen. Für sie gilt es deshalb, nicht nur gesund zu bleiben, sondern auch den Überblick zu wahren und Haftung zu vermeiden.

SARS-CoV-2 stellt Gewohnheiten auf den Kopf und beeinträchtigt die Wirtschaft massiv. Die Auswirkungen der Pandemie werden bestimmte Branchen noch sehr lange, die restliche Wirtschaft ebenfalls substanziell spüren – sei es durch gestörte globale Lieferketten, geändertes Kundenverhalten oder eine Vielzahl neuer staatlicher Vorgaben. Wann und wie das New Normal eintritt, ist kaum absehbar. Was sich – der Pandemie zum Trotz – nicht verändert hat: Unternehmer und Manager haften persönlich, wenn sie, speziell in Krisensituationen, unternehmerisches Risiko eingehen, ohne die gesetzlichen Haftungstatbestände im Blick zu behalten. Dies gilt insbesondere für den Schutz des Geschäftsführers und/ oder Gesellschafters vor persönlicher Haftung in der weitverbreiteten GmbH: In den Genuss dieses Schutzes kommt weiterhin nur, wer im Gegenzug die Spielregeln einhält. Das fällt Managern gerade in Krisensituationen schwer, wenn in kürzester Zeit Entscheidungen von großer wirtschaftlicher Bedeutung getroffen werden müssen.

1. Insolvenzantragspflicht ausgesetzt – für Coronafälle

In trügerischer Sicherheit wiegen sich zum Beispiel Geschäftsführer, die sich pauschal auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten verlassen. Bekanntlich kann die Verletzung derselben zu einer persönlichen und strafrechtlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers führen. Der Gesetzgeber hat nun die Insolvenzantragspflicht zwar bis 30. September 2020 – verlängerbar bis 31. März 2021 – ausgesetzt. Zum einen setzt das freilich voraus, dass die Insolvenz ausschließlich auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht; zum anderen muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass eine eventuell bestehende Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt werden kann. Dazu darf das Geschäftsmodell nicht auf tönernen Füßen stehen.

2. Drei Tipps: dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren

War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig, wird automatisch vermutet, dass die COVID-19-Pandemie schuld an der Insolvenzreife ist und hinreichende Sanierungsaussichten bestehen. Den Nachweis der Zahlungsfähigkeit zum Ende 2019 muss das Unternehmen freilich führen können. Dazu benötigt der Geschäftsführer nicht nur den ständigen Überblick über die Finanzlage und die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft – und den muss er sich wöchentlich, vielleicht sogar täglich verschaffen. Er muss dies auch stichtagsbezogen dokumentieren können, hier etwa zum 31. Dezember 2019. Nur wer den Überblick über die eigenen Zahlen behält, kann ein Unternehmen aus der Krise steuern. Für das Gelingen einer Sanierung wird in der Regel auch ein Sanierungsplan notwendig sein, der die Ertragslage und mögliche strukturelle Maßnahmen berücksichtigt.

3. Zahlungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

Der Klassiker der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz ist das Zahlungsverbot gemäß § 64 GmbHG. Demnach haften Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden. Ausnahme: Zahlungen (nicht an Gesellschafter), die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Im Rahmen der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht sind nun alle Zahlungen erlaubt, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Dazu zählen insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts. Hier ist im Detail einiges unklar – die Bezahlung offener Forderungen bei zentralen Lieferanten zwecks Weiterbelieferung dürfte aber zulässig sein. Deutlich kritischer erscheint die Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, speziell Gesellschafterdarlehen. Hierunter können auch Forderungen der Gesellschafter fallen, die mindestens seit drei Monaten offenstehen und dadurch einen darlehensähnlichen Charakter erhalten.

Eine Haftung der Geschäftsführer droht ferner bei jeder Auszahlung des Stammkapitals an einen Gesellschafter bei Bestehen oder Entstehen einer Unterbilanz (§ 30 GmbHG, mit diversen Ausnahmen). Gesellschafter dürfen dann keine Zahlungen erhalten, denen keine vollwertige Gegenleistung oder Möglichkeit der Rückforderung entgegensteht.

4. (Fast) alle Gläubiger sind gleich

Während der Geschäftsführer grundsätzlich keine Gläubiger bevorzugen sollte, gilt dies nur eingeschränkt für Sozialkassen und Fiskus. Direkt die strafrechtliche Haftung trifft den Geschäftsführer, der die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer an die zuständigen Stellen nicht pünktlich weiterleitet. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht nur hart sanktioniert, sondern auch relativ leicht nachzuweisen und wird in Insolvenzen häufig verfolgt. Demgegenüber ist es zwar nur eine Ordnungswidrigkeit, die Lohnsteuer nicht abzuführen. Das wird indes flankiert von der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Steuerpflichten schon bei grober Fahrlässigkeit gemäß § 69 AO. So befreit die Krise den Geschäftsführer auch nicht von der rechtzeitigen Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.

5. Eingehungsbetrug

Streng strafrechtlich sanktioniert ist zuletzt der Eingehungsbetrug, wenn der Geschäftsführer Verpflichtungen eingeht, von denen er wissen muss, dass die GmbH sie nicht wird erfüllen können. Diesen Straftatbestand hat auch die Coronagesetzgebung nicht abgemildert. Insofern ist dem Vertragspartner gegenüber nichts zu verschleiern. Für den Geschäftsführer gilt: Drum prüfe, wer sich lange bindet.

6. Letzter Ausweg: Schutzschirm

Spitzt sich die Lage so bedrohlich zu, dass ein Geschäftsführer nicht handeln kann, ohne ein unangemessenes Haftungsrisiko einzugehen, und gelingt auch kein außergerichtlicher Vergleich, bleibt der Insolvenzantrag. Speziell Schutzschirmverfahren und Insolvenzplan erfreuen sich zuletzt steigender Beliebtheit. In Verbindung mit einer Eigenverwaltung kann die bisherige Geschäftsführung im Amt bleiben und so Disruptionen infolge der Insolvenzantragstellung und danach minimieren.


Autorenprofil
Porträt Dr. H. Philipp Esser
Dr. H. Philipp Esser

Dr. H. Philipp Esser ist Rechtsanwalt und Director in der insolvenznahen und internationalen Beratung bei Schultze & Braun in Achern. www.schultze-braun.de

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