Ein Schutzschirm in stürmischen Zeiten

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Unterbrochene Lieferketten oder Auftragsstornierungen – die Coronakrise hat bei zahlreichen Unternehmen deutliche Umsatzrückgänge zur Folge. Es gibt viele Hilfsangebote der Bundesregierung. Indes kann das Schutzschirmverfahren eine Alternative sein.

Diese Zahl hat selbst erfahrene Sanierungsexperten überrascht: Für 10 Mio. Arbeitnehmer haben die Unternehmen in Deutschland aufgrund der Coronakrise Kurzarbeit angemeldet – deutlich mehr als im Krisenjahr 2009.

Neben der Kurzarbeit gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, die die Unternehmen in der Coronakrise entlasten. Der Klassiker ist derzeit ein Hilfskredit bei der KfW. Die Antragstellung und Kreditvergabe erfolgt über die Finanzierungspartner, also die Hausbanken. Eine zusätzliche Option sind zinslose Stundungen von fälligen oder fällig werdenden Steuern bis Ende 2020. Vorauszahlungen, beispielsweise auf die Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer, können auf Antrag angepasst werden und möglicherweise kann sogar eine Rückerstattung erfolgen.

Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) wurde zudem die Insolvenzantragspflicht bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt – mit der Möglichkeit einer Verlängerung des Moratoriums bis 31. März 2021. Dies gilt jedoch nur für Unternehmen, deren Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht und bei welchen Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Haftung nicht vollständig ausgesetzt

Dabei ist zu beachten: Trotz der Möglichkeiten zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bestehen für die Geschäftsführung weiterhin Haftungsrisiken, auch bei täglichen Rechtsgeschäften. Dies gilt beispielsweise ebenfalls für Bestellungen, die bei Lieferanten getätigt werden.

Ein Beispiel: Ein mittelständisches Produktionsunternehmen befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten, der Geschäftsbetrieb läuft aber uneingeschränkt fort. Das Unternehmen bestellt weiterhin Rohstoffe bei seinen Lieferanten. Der Betrieb erhält eine Lieferung mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen. Ein paar Wochen später muss das Unter nehmen Insolvenz anmelden. Der Lieferant hat kein Geld erhalten und stellt Anzeige wegen Eingehungsbetrug. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn Bestellungen getätigt werden, ohne sicher zu sein, die bestellten Waren auch bezahlen zu können, und Kenntnis besteht, dass das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag stellen wird.

Das Beispiel zeigt: Eingehungsbetrug bleibt strafbar. Die Geschäftsführung ist in der Verantwortung. Um möglichen Unsicherheiten vorzubeugen, ließe sich beispielsweise ein Bargeschäft, das heißt eine Verkürzung des Zahlungsziels und Zahlung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Lieferung, oder ein Eigentumsvorbehalt für Bestellungen und Lieferungen vereinbaren. Hier erhalten beide Seiten Rechtssicherheit – auch der Lieferant. Zudem wird durch das Beispiel deutlich, welche große Bedeutung eine umfassende Dokumentation im Unternehmen einnimmt. Wichtige Entscheidungen der Geschäftsführung sowie aktuelle Zahlen zur finanziellen Lage sollten klar dokumentiert werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Schutzschirmverfahren als Alternative

Eine Insolvenz gilt hierzulande noch immer als Makel. Doch das Insolvenzrecht kann Unternehmen retten sowie Arbeitsplätze erhalten – und einen gesunden Start nach der Sanierung ermöglichen. Eine Möglichkeit kann – auch in der Coronakrise – ein gut geplantes Schutzschirmverfahren sein. Bei diesem handelt es sich um eine Variante des Insolvenzverfahrens in sogenannter Eigenverwaltung. Dies bedeutet konkret: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und behält trotz des Verfahrens die Kontrolle. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter begleitet im Sinne der Gläubiger das Verfahren. Die Gehälter der Mitarbeiter werden für drei Monate über das Insolvenzgeld gezahlt und das Unternehmen genießt einige Sonderrechte; es ist beispielsweise vor Zwangsvollstreckungen geschützt. Ziel ist die Erstellung eines Insolvenzplans, also die umfassende Einigung mit den Gläubigern. Das Gericht genehmigt ein Verfahren nur, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Dafür bietet es den Vorteil, dass dem Schuldner bereits zu Beginn unbeschränkt die Befugnis eingeräumt wird, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Das Unternehmen verfügt damit über ein flexibleres Liquiditätsmanagement als in anderen Verfahren.

In der Praxis kann so in schwierigen Phasen Zeit für Sanierungsmaßnahmen gewonnen werden – und zwar ohne den „Stempel“ eines klassischen Insolvenzverfahrens. Geeignet ist das Schutzschirmverfahren für Unternehmen jeder Größenordnung. Häufig nutzen daher auch mittelständische Betriebe diese Möglichkeit, um das Unternehmen neu aufzustellen und in der Folge wieder profitabel arbeiten zu können.

FAZIT

Staatliche Hilfen verschaffen kurzfristig finanziellen Spielraum. Doch die Rückzahlung der Hilfskredite beeinflusst die Liquidität des Unternehmens noch mehrere Jahre; eine hohe Verschuldung kann die Folge sein. Neue Schulden sind also nicht für alle Unternehmen die beste Wahl. Es bestehen andere Möglichkeiten, die auf jeden Fall überprüft werden sollten. Ein Schutzschirmverfahren bietet die Möglichkeit für Restrukturierungen sowie die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Welche Instrumente für das eigene Unternehmen geeignet sind, sollte zusammen mit Sanierungsexperten analysiert werden. Dabei ist der gesamte Blick entscheidend. Nur das passende Instrument kann einen guten Schutz in stürmischen Zeiten bieten.


FÜNF MERKMALE DES SCHUTZSCHIRMVERFAHRENS

  1. Beim Schutzschirm handelt es sich um eine Variante des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung: Die Geschäftsführung behält die Kontrolle. Es gibt keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter, der das Verfahren im Sinne der Gläubiger begleitet.
  2. Eine Voraussetzung für das Verfahren ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
  3. Vor Antragstellung muss ein Grobkonzept zur Sanierung beziehungsweise zu den Maßnahmen erarbeitet sein.
  4. Das Ziel des Verfahrens ist ein Insolvenzplan, also ein Vergleich mit den Gläubigern.
  5. Eine umfassende Dokumentation aller Entscheidungen ist wichtig – auch vor der Antragstellung – zur Absicherung bei Haftungsfragen.

Autorenprofil
Dr. Maximilian Pluta
Dr. Maximilian Pluta

Dr. Maximilian Pluta ist Managing Partner der Pluta Rechtsanwalts GmbH und Geschäftsführer der Pluta Management GmbH. Er leitet den Geschäftsbereich Sanierung und Restrukturierung. Als Rechtsanwalt, Steuerberater und Diplom-Kaufmann hat er bereits zahlreiche größere Unternehmen bei der Sanierung und Restrukturierung oder der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung begleitet.

www.pluta.net

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