Durchbruch bei Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Entwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit wesentlichen Verbesserungen beschlossen

Foto: © Rawpixel Ltd._AdobeStock

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit wesentlichen Verbesserungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beschlossen. Insbesondere wird der Steuerfreibetrag auf ein im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiges Niveau angehoben. Die Entgeltumwandlung bleibt erhalten und die nachgelagerte Besteuerung wird ausgeweitet. Neu ist die Sperrfrist von drei Jahren. 

Kernstück der neuen Regelungen ist die Erhöhung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von bislang 1.440 pro Jahr auf 5.000 EUR:

  • Der Freibetrag kann auch weiterhin durch steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen des Arbeitgebers vollständig ausgeschöpft werden.
  • Wenn der Höchstbetrag durch die Zuwendung nicht oder nicht vollständig aufgebracht wird, können die Beschäftigten im Wege der steuerfreien Entgeltumwandlung Vermögensbeteiligungen bis zu 2.000 EUR (derzeit: 1.440 EUR) erwerben.

Damit die steuerlich begünstigten Einlagen nicht unmittelbar nach der Überlassung beziehungsweise der Einlage durch die Mitarbeiter veräußert werden, wird eine Haltefrist von drei Jahren eingeführt. Werden die Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Frist veräußert oder zurückgegeben, wird eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25% auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn und auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil beziehungsweise die Zuwendung durch den Arbeitgeber erhoben.

Für die Beibehaltung der Entgeltumwandlung hatten sich im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung – AGP und eine ganze Reihe weiterer Verbände eingesetzt. Auch wenn der Höchstbetrag von 5.000 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer wahrscheinlich nur in wenigen Fällen ausgeschöpft wird, ist davon auszugehen, dass sowohl die durchschnittliche Höhe der Einlagen als auch das Interesse der Unternehmen und der Beschäftigten an derartigen Programmen deutlich ansteigen werden.

Die nachgelagerte Besteuerung – wichtig für Start-ups und den Mittelstand

Der Geltungsbereich für die aufgeschobene Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern in § 19a EStG wird ausgeweitet. Diese Änderungen zielen besonders auf die Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Start-ups und in mittelständischen Unternehmen und sollen die sogenannte Dry-Income-Problematik vermeiden beziehungsweise entschärfen. Diese tritt auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind.

Die nachgelagerte Besteuerung kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Schwellenwerte (nach einer modifizierten EU-Definition von KMU) im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre unterschritten wurden:

  • Anzahl der Beschäftigten: 1.000
  • Jahresumsatz: 100 Mio. EUR
  • Jahresbilanzsumme: 86 Mio. EUR

Der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens muss weniger als 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt zurückliegen.

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens nach 20 Jahren erfolgen oder wenn ein beteiligter Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Wenn der Arbeitgeber erklärt, dass er die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt, kann auf die Besteuerung nach 20 Jahren und auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verzichtet werden.

Was leider nicht umgesetzt wurde

Sehr bedauerlich ist allerdings, dass der ursprünglich vorgesehene Wegfall der Verdienstgrenzen bei den vermögenswirksamen Leistungen und die Erhöhung der Arbeitnehmersparzulage im Regierungsentwurf nicht mehr zu finden sind. Dies wäre einer „Wiederbelebung“ der Vermögensbildung gleichgekommen, die insbesondere für Beschäftigte mit geringerem Einkommen interessant ist.

Mit den neuen Regelungen wird insgesamt aber ein wichtiger steuerpolitischer Anreiz für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung geschaffen, von dem alle Unternehmen und ihre Mitarbeiter profitieren werden.

Autorenprofil
Dr. Heinrich Beyer

Dr. Heinrich Beyerist seit 2006 Geschäftsführer des Bundesverbands Mitarbeiterbeteiligung – AGP in Kassel. Er ist zusammen mit Hans-Jörg Naumer Herausgeber des Bandes „CSR und Mitarbeiterbeteiligung“.

Vorheriger ArtikelKoch Solutions erwirbt Material-Handling-Geschäft von FLSmidth
Nächster Artikel„Das Caravaning der Zukunft ist elektrisch, digital und gasfrei“