Die Antragsfrist für das Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes für kleine Betriebe, Solo-Selbstständige und Freiberufler läuft am 31. Mai aus. Eine Liste der zuständigen Stellen für die Stellung des Antrags gibt es in einer Übersicht auf der Website des Bundesfinanzministeriums. Antragsberechtigt für dieses Programm sind Selbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.
Rund 1,5 Mio. Anträge bundesweit
Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einmalig für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu 9.000 Euro, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bekommen bis zu 15.000 Euro. Die Unterstützung soll zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen dienen. Ein bloßer Verdienstausfall, der nicht zu einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage führt, wird nicht bezuschusst.
Nach Medienberichten wurden bislang für rund 1,5 Mio. kleinen Unternehmen und Selbstständigen in Deutschland staatliche Soforthilfen von insgesamt rund zwölf Milliarden Euro bewilligt und ausgezahlt.
Pfändung der Corona-Hilfe unzulässig
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Beschluss 1 V 1286/20) ist eine Kontopfändung durch das Finanzamt, die auch Gelder aus der Corona-Soforthilfe umfasst nicht zulässig. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens werde die Zweckbindung dieses Zuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen.
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Stand: 28. Mai, 12 Uhr
Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.