Wenn ein Beschäftigter aus infektionsschutzrechtlichen Gründen ein Beschäftigungsverbot erhält oder einer Quarantäne unterliegt, dann besteht unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß den §§ 56 ff. des Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung ist dabei, dass entweder Quarantäne oder Beschäftigungsverbot vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Bemessungsgrundlage ist dabei der Verdienstausfall. Die Abwicklung erfolgt über den Arbeitgeber. Zuerst erhält der Beschäftigte weiter Lohn, wie bei einer normalen Krankschreibung. Anschließend hat der Betrieb Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung