Für zukünftige Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, des Versicherungsvereins a. G. und der Europäischen Gesellschaft sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen sind Erleichterungen für die Durchführung vorgesehen. Der neue Gesetzesentwurf der Bundesregierung anlässlich der Corona-Krise schafft die Möglichkeit zu einer Online-Teilnahme. Dies geht so weit, dass auch eine präsenzlose Hauptversammlung möglich wird.
Weiterhin soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage ermöglicht werden Der Vorstand bekommt die Möglichkeit, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die bisherige Achtmonatsfrist zur Einberufung einer Hauptversammlung auf das komplette Geschäftsjahr verlängert.
Stand: 24. März, 14 Uhr