Unternehmen, die unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise
betroffen sind, können eine Stundung fälliger Gewerbesteuer erreichen.
Auch Vorauszahlungen können angepasst werden. Diese
Stundungsanträge sind bei den für die Gewerbesteuer zuständigen
Gemeinden zu stellen. Von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene
Unternehmen können zudem bis zum 31.12.2020 bei ihrem zuständigen
Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für
Zwecke der Vorauszahlungen stellen.