Bundestag beschließt weitere Verschärfung des Kartellrechts

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Der Bun­des­tag hat am 6. Juli 2023 die 11. No­velle des Ge­set­zes ge­gen Wett­be­werbs­be­schränkun­gen (GWB) ver­ab­schie­det. Grund­lage der Ab­stim­mung im Bun­des­tag war die Be­schluss­emp­feh­lung des Wirt­schafts­aus­schus­ses, die noch klei­nere Ände­run­gen ge­genüber dem (be­reits in ei­ner früheren Fas­sung die­ses Bei­trags von uns kom­men­tier­ten) Re­gie­rungs­ent­wurf vom 5. April 2023 vor­sieht. Das Ge­setz muss nun noch durch den Bun­des­rat „ab­ge­seg­net“ wer­den.

Ziel die­ses sogenannten Wett­be­werbs­durch­set­zungs­ge­set­zes ist eine Schärfung der „Ein­griffs­in­stru­mente des Kar­tell­rechts“. Im Zen­trum der No­velle steht eine er­heb­li­che Aus­wei­tung der Be­fug­nisse des Bun­des­kar­tell­amts im An­schluss an eine Sek­tor­un­ter­su­chung.

Neue Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamts

Das Bun­des­kar­tell­amt kann be­reits seit der 7. GWB-No­velle im Jahre 2005 sogenannte Sek­tor­un­ter­su­chun­gen durchführen, wenn die Umstände, wie ins­be­son­dere „starre Preise“, ver­mu­ten las­sen, dass der Wett­be­werb in einem Wirt­schafts­zweig mögli­cher­weise be­einträch­tigt ist. Sek­tor­un­ter­su­chun­gen rich­ten sich nicht ge­zielt ge­gen ein­zelne Un­ter­neh­men we­gen ei­nes kon­kre­ten Ver­dachts ei­ner Zu­wi­der­hand­lung, son­dern un­ter­su­chen überg­rei­fend die Struk­tu­ren und Wett­be­werbs­verhält­nisse in ein­zel­nen Wirt­schafts­zwei­gen. Maßnah­men des Bun­des­kar­tell­amts ge­gen Un­ter­neh­men zur Be­sei­ti­gung ei­ner in die­sem Zu­sam­men­hang fest­ge­stell­ten Störung des Wett­be­werbs setz­ten bis­lang aber einen Kar­tell­rechts­ver­stoß vor­aus.

Durch die be­schlos­sene Ge­set­zesände­rung wer­den dem Bun­des­kar­tell­amt nun im An­schluss an eine sol­che Sek­tor­un­ter­su­chung er­heb­li­che Ein­griffsmöglich­kei­ten ein­geräumt, ohne dass eine Zu­wi­der­hand­lung vor­liegt. Im Falle der Fest­stel­lung ei­ner „er­heb­li­che[n] und fortwährende[n] Störung des Wett­be­wer­bes“ kann das Amt künf­tig „alle Ab­hil­femaßnah­men ver­hal­tens­ori­en­tier­ter oder struk­tu­rel­ler Art“ er­grei­fen, die zur „Be­sei­ti­gung oder Ver­rin­ge­rung der Störung des Wett­be­werbs er­for­der­lich sind“. Als Maßnah­men sind u.a. vor­ge­se­hen, dass Un­ter­neh­men, „die durch ihr Ver­hal­ten und ihre Be­deu­tung für die Markt­struk­tur zur Störung des Wett­be­werbs we­sent­lich bei­tra­gen“,

  • Zu­gang zu Da­ten, Schnitt­stel­len, Net­zen oder sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen gewähren müssen,
  • Vor­ga­ben zu Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, Ver­trags­ge­stal­tun­gen oder der Of­fen­le­gung von In­for­ma­tio­nen ge­macht wer­den können, oder
  • zur or­ga­ni­sa­to­ri­schen Tren­nung von Un­ter­neh­mens- oder Ge­schäfts­be­rei­chen ver­pflich­tet wer­den können.

In Ex­tremfällen kann das Bun­des­kar­tell­amt als ul­tima ra­tio so­gar künf­tig die Ent­flech­tung markt­be­herr­schen­der Un­ter­neh­men an­ord­nen. Die­ses er­wei­terte In­stru­men­ta­rium stellt eine er­heb­li­che sys­te­ma­ti­sche Neue­rung dar, da Maßnah­men ge­gen Un­ter­neh­men un­abhängig da­von ge­trof­fen wer­den können, ob ih­nen ein Kar­tell­rechts­ver­stoß vor­ge­wor­fen wer­den kann.

Erweiterte Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen

Zu­dem kann das Bun­des­kar­tell­amt künf­tig Un­ter­neh­men im An­schluss an eine Sek­tor­un­ter­su­chung – un­abhängig vom Er­rei­chen der Auf­greif­kri­te­rien des § 35 GWB – ver­pflich­ten, be­stimmte Zu­sam­men­schlüsse präven­tiv zur Fu­si­ons­kon­trolle an­zu­mel­den. Vor­aus­set­zung ist das Vor­lie­gen „ob­jek­tiv nach­voll­zieh­bare[r] An­halts­punkte“ dafür, dass der Wett­be­werb in dem un­ter­such­ten Wirt­schafts­zweig durch künf­tige Zu­sam­men­schlüsse „er­heb­lich be­hin­dert wer­den könnte“. Die Ver­pflich­tung gilt zunächst für drei Jahre und kann bei fortwähren­dem Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ins­ge­samt drei Mal um wei­tere drei Jahre verlängert wer­den.

Ziel ist es da­bei, Kon­zen­tra­ti­ons­ten­den­zen auf klei­ne­ren re­gio­na­len Märk­ten bes­ser kon­trol­lie­ren zu können. Eine ent­spre­chende Re­ge­lung sieht das Ge­setz mit § 39a GWB seit der letz­ten GWB-No­velle im Jahr 2021 be­reits vor; diese wurde nun aber deut­lich aus­ge­wei­tet. Durch die 11. GWB-No­velle wer­den die Schwel­len, ab der diese „Son­der-Fu­si­ons­kon­trolle“ ein­greift, deut­lich her­ab­ge­setzt. Es ist aus­rei­chend, dass der Er­wer­ber in Deutsch­land Um­sat­zerlöse in Höhe von mehr als 50 Mio. EUR und das Ziel­un­ter­neh­men Um­sat­zerlöse von mehr als 1 Mio. EUR er­zielte. Da­mit können Un­ter­neh­men in be­stimm­ten wett­be­werbs­kri­ti­schen Bran­chen ver­pflich­tet wer­den, (na­hezu) jede Trans­ak­tion an­zu­mel­den, mit in der Folge ent­spre­chen­den zeit­li­chen Verzöge­run­gen in­ner­halb der Trans­ak­ti­ons­pla­nung und Un­ter­sa­gungs­be­fug­nis­sen des Bun­des­kar­tell­am­tes.

Erleichterte Vorteilsabschöpfung

Ein wei­te­rer As­pekt der No­velle ist die ef­fek­ti­vere Aus­ge­stal­tung der Vor­teils­ab­schöpfung. Durch die Vor­teils­ab­schöpfung können Un­ter­neh­men die Vor­teile des wett­be­werbs­wid­ri­gen Ver­hal­tens ent­zo­gen wer­den. Das GWB sieht die­ses In­stru­ment zwar in § 34 GWB be­reits seit der 7. GWB-No­velle vor, al­ler­dings kam es bis­lang nie zur An­wen­dung. Künf­tig wird wi­der­leg­lich ver­mu­tet, dass der wirt­schaft­li­che Vor­teil min­des­tens ein Pro­zent der tat­be­fan­ge­nen Umsätze beträgt, die im In­land er­zielt wur­den. Da­durch können den Un­ter­neh­men kar­tell­rechts­wid­rig er­langte Ge­winne ein­fa­cher wie­der ent­zo­gen und Kar­tell­verstöße (noch) ef­fek­ti­ver sank­tio­niert wer­den.

Durchsetzung des Digital Markets Act

Schließlich soll das Bun­des­kar­tell­amt durch die No­velle in die Lage ver­setzt wer­den, die Eu­ropäische Kom­mis­sion bei der Durch­set­zung des Di­gi­tal Mar­kets Act (DMA) zu un­terstützen, in­dem es nun ei­gene Er­mitt­lun­gen bei mögli­chen Verstößen ge­gen den DMA vor­neh­men kann. Darüber hin­aus sieht der Ent­wurf Er­leich­te­run­gen für die pri­vate Rechts­durch­set­zung des DMA vor. Ins­be­son­dere sind nun die Ge­richte in die­sen Fällen auch an die (be­standskräftige) Fest­stel­lung der Gate­kee­per-­Ei­gen­schaft durch die Eu­ropäische Kom­mis­sion nach Art. 3 DMA ge­bun­den.

Was bedeuten die Änderungen der 11. GWB-Novelle für mittelständische Unternehmen?

Für mit­telständi­sche Un­ter­neh­men ha­ben die neuen Re­ge­lun­gen der 11. GWB-No­velle ins­be­son­dere un­ter fol­gen­den Ge­sichts­punk­ten Re­le­vanz:

  • Die er­wei­ter­ten An­mel­de­pflich­ten, die das Bun­des­kar­tell­amt in wett­be­werbs­kri­ti­schen Bran­chen in­folge ei­ner Sek­tor­un­ter­su­chung an­ord­nen können soll, be­tref­fen nun auch mit­telständi­sche Un­ter­neh­men mit 50 Mio. EUR Um­satz (oder mehr) in Deutsch­land bei na­hezu je­der Ak­qui­si­tion bzw. je­der re­le­van­ten Be­tei­li­gung an einem an­de­ren Un­ter­neh­men – auch im Falle von sehr klei­nen Tar­gets. Dies ist bei der Pla­nung von Ak­qui­si­tio­nen künf­tig zu berück­sich­ti­gen.
  • Die ge­plante Ver­schärfung des Sank­ti­ons­in­stru­ments der Vor­teils­ab­schöpfung macht noch ein­mal deut­lich, dass auch mit­telständi­sche Un­ter­neh­men an­ge­mes­sene Maßnah­men zur Gewähr­leis­tung kar­tell­recht­li­cher Com­pli­ance tref­fen soll­ten.
  • Neue Chan­cen bie­ten sich mit­telständi­schen Un­ter­neh­men mögli­cher­weise durch die vor­ge­se­he­nen Er­leich­te­run­gen bei der zi­vil­recht­li­chen Durch­set­zung der Re­ge­lun­gen des DMA. Hier­durch können Un­ter­neh­men, die auf die Leis­tun­gen „zen­tra­ler Platt­form­dienste“ an­ge­wie­sen sind, ein­fa­cher und ef­fek­ti­ver ge­gen un­zulässige Be­einträch­ti­gun­gen, wie beispielsweise Self Pre­fe­ren­cing, be­stimmte Kop­pe­lun­gen und Nut­zun­gen von Da­ten, vor­ge­hen.
Autorenprofil
Nadine Bläser

Nadine Bläser, LL.M. ist Rechtsanwältin bei Ebner Stolz in Köln. Ihre Tätigkeit umfasst die Beratung im deutschen und europäischen Kartellrecht sowie bei Unternehmenstransaktionen. Schwerpunkte bilden die transaktionsnahe Beratung, insbesondere Fusionskontrollverfahren, die Ausgestaltung von Kooperationen und Vertriebssystemen sowie die Begleitung von Unternehmenskäufen und -Verkäufen einschließlich der Begründung von Joint Ventures.

Autorenprofil
Johanna Granzow-Emden

Johanna Granzow-Emden ist Rechtsanwältin bei Ebner Stolz in Stuttgart. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Kartellrecht und Compliance. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der kartellrechtlichen Begleitung von Transaktionen und der Ausgestaltung von Vertriebssystemen. Darüber hinaus verfügt sie über Erfahrung bei der Einführung von Compliance-Management-Systemen in mittelständischen Unternehmen.

Autorenprofil
Dr. Christoph Stock

Dr. Christoph Stock ist Rechtsanwalt und Experte für Kartellrecht bei Ebner Stolz.

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