„Überbrückungshilfe III“ gilt bis Sommer 2021

Seit dieser Woche können Anträge für die sogenannte „Überbrückungshilfe II“ gestellt werden.
©zenzen - stock.adobe.com

Man kann langsam ein wenig den Überblick verlieren: Sofortprogramm, Schnellkredit, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Grundsicherung, Überbrückungshilfe I +II + III. Die neuen Unterstützungsleistungen können – bis auf eine kleine Ausnahme – nur noch über den eigenen Steuerberater (sog. „Prüfende Dritte“) beantragt werden. Das erhöht den Aufwand für die Unternehmen – soll aber zu einer schnelleren Bearbeitung führen. Die Kosten für den Steuerberater sind ebenfalls förderfähig.

Das neueste Paket ist nun die Überbrückungshilfe III, die bis zum 30. Juni 2021 gewährt wird. Über die Planungen dazu hatten wir bereits berichtet.  Wie bei den bisherigen Programmen dieser Art richtet sich der Fokus auf kleine und mittlere Firmen, die in der Corona-Krise hohe Umsatzeinbrüche haben. Nach Aussage der Bundesregierung sind im Bundeshaushalt 2021 für diese Finanzhilfen rund 40 Mrd. EUR eingeplant. Der Höchstbetrag für die Förderung steigt von bisher 50.000 auf 200.000 EUR.  Zudem sind zukünftig alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. EUR Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.

Abschreibungen werden anerkannt

Wesentliche Zugangsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe ist ein Umsatzrückgang von 50 Prozent für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020. Zukünftig sind auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR förderfähig. Zudem werden Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. Die Antragstellung ist auf der speziellen Website Überbrückungshilfe möglich – dort gibt es auch weiterführende Informationen.

Für Soloselbstständige besteht die Möglichkeit, eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz zu bringen. Für diese Gruppe gilt auch eine Ausnahme, weil eine Antragsstellung auch ohne Einschaltung eines Steuerberaters möglich ist.

Dezemberhilfe ist in Vorbereitung

Die Novemberhilfe, die seit dem 25. November nun endlich beantragt werden kann, wird aufgrund des weiter bestehenden Lockdowns in Deutschland bis zum 29. Dezember 2020 verlängert. Damit gibt es nun auch eine „Dezemberhilfe“. Die Kriterien für die Stellung eines Antrags bleiben erhalten.  Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Mrd. EUR pro Woche der Förderung belaufen.

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

Vorheriger ArtikelDBAG erweitert den Vorstand
Nächster ArtikelGroup Circet expandiert in Deutschland